Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinsetzungszusage. Probezeitverlängerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 134; BAT-O § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 14.03.2000; Aktenzeichen 7 Ca 4612/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen 2 AZR 93/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.03.2000 – 7 Ca 4612/99 –

abgeändert:

Die Klage wird

abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch Aufhebungsvertrag vom 12.02.1999 zum 30.06.1999 endete.

Der am 09.12.1951 geborene Kläger, verheiratet, zwei Kinder, war seit 01.09.1998 bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 18.08.1998 als Angestellter der Datenverarbeitung für die Projektgruppe „Finanz 2000” im Dezernat Finanzen und Liegenschaften in Vergütungsgruppe IV a BAT-O – dieser Tarifvertrag ist arbeitsvertraglich in der VKA-Fassung vereinbart worden – tätig. Sein Monatsverdienst lag zuletzt bei ca. DM 5.300,00 brutto. Die Tätigkeit des Klägers ergibt sich aus der Stellenbeschreibung (Bl. 14 d. A.).

Gegen Ende der sechsmonatigen Probezeit am 12.02.1999 kam es zu einem Personalgespräch mit dem Abteilungsleiter Herrn Ruh und dem Leiter der Projektgruppe „Finanz 2000” Herrn … aus Anlass des Endes der Probezeit des Klägers. Über das Gespräch wurde ein Protokoll gefertigt (Bl. 12 d. A.), in welchem es heißt:

„Gesprächsverlauf:

Herr … und Herr … betonten, dass es in der Vergangenheit schon Gespräche in der Projektgruppe gegeben hatte, in denen Herr … auf die nicht optimalen Arbeitsergebnisse hingewiesen worden war.

Herr Ruh erklärt den rechtlichen Hintergrund des Problems und verweist auf die grundsätzliche Notwendigkeit einer Probezeitkündigung. Es soll aber, da die abschließende Einarbeitung von Herrn … als durchaus möglich eingeschätzt wird, ihm diese Möglichkeit auch eingeräumt werden.

Herrn … werden weitere 4 Monate Einarbeitungszeitraum eingeräumt. Dazu ist es notwendig, dass ein ALV per 30.06.99 unterzeichnet wird, andererseits trägt die Stadtverwaltung das Rechtsrisiko, denn eine Probezeitverlängsrung ist rechtlich nicht möglich.

Über eine eventuell entstehende Sperrfrist beim Arbeitsamt konnte seitens des Personalamtes keine rechtskräftige Auskunft gegeben werden. Diese Entscheidung liegt einzig in der Kompetenz des Arbeitsamtes.

Festlegungen:

  • • Herr … möchte bis 15.02. Bedenkzeit, die ihm eingeräumt wird.
  • • Der ALV wird im beiderseitigen Einvernehmen zurückgezogen, wenn Herr … die geforderte Arbeitsleistung in vollem Umfang bis Ende Juni erfüllt.
  • • Kommt diese Rücknahme nicht zu Stande, erhält Herr … ein wohlwollendes Dienstzeugnis, außerdem ist er bis zu seinem Ausscheiden ein für interne Bewerbungen zulässiger Bewerber.”

Nach diesem Gespräch unterzeichneten die Parteien einen „Auflösungsvertrag”, in welchem sie erklärten, das Arbeitsverhältnis „hiermit im beiderseitigen Einvernehmen zum 30.06.1999” aufzulösen (Bl. 13 d. A.).

Mit am 25.06.1999 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag sei unwirksam, da er unter einer Bedingung, nämlich derjenigen gemäß Gesprächsprotokoll, abgeschlossen worden sei. Hierdurch werde jedoch der Kündigungsschutz ausgeschaltet. Die Beklagte habe durch das Gestaltungsmittel „Aufhebungsvertrag” versucht, die Probezeit zu verlängern. Heranzuziehen sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit von befristeten Arbeitsverträgen zur weiteren Erprobung des Arbeitnehmers. Im Übrigen habe der Kläger die Bedingung erfüllt, nämlich die geforderte Arbeitsleistung erbracht. Der Kläger sei nie auf fachliche Mängel hingewiesen worden. Er habe die zweite Fassung des Fachfeinkonzepts vom 05.11.1998 erstellt, welches wesentliche Elemente der Kosten- und Leistungsrechnung enthalten habe. Aufgaben der Moderation habe der Kläger nicht gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 12.02.1999 nicht zum 30.06.1999 beendet wird,
  2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Falle des Obsiegens zu Antrag 1. zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet, es habe mehrfach Personalgespräche des Leiters der Projektgruppe „Finanz 2000” mit dem Kläger gegeben, in welchen auf Mängel der Arbeitsleistung und vor allem darauf hingewiesen worden sei, dass der Kläger die Anforderungen im persönlichen und im Kommunikationsbereich nicht ausreichend erfüllt habe. Der Kläger hätte als Moderator der Arbeitsgruppe tätig werden sollen. Dem Kläger fehle jedoch ein grundlegendes Sachverständnis, die bislang realisierte...

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