Verfahrensgang

AG St. Ingbert (Beschluss vom 07.01.2015; Aktenzeichen 4 F 261/12 VA)

 

Tenor

1. Die Erstbeschwerde der Firma ... pp. für Deutschland gegen Absatz 5 des - durch Beschluss vom 23.2.2015 berichtigten - Beschlusses des AG - Familiengericht - in St. Ingbert vom 7.1.2015 - 4 F 261/12 VA wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser Absatz zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Firma ... pp. für Deutschland, Versicherungsnummer ...-..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9.888,65 EUR, bezogen auf den 28.2.2013, gemäß der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich Firma ... pp. mit Stand vom 30.6.2011 mit der Maßgabe übertragen, dass für das übertragene Anrecht ein Rechnungszins von 3,25 % p.a. gilt.

2. Die Hälfte der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und der Antragsgegnerin fällt der Firma ... pp. zur Last. Die andere Hälfte der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges wird nicht erhoben. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten selbst. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.920 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde gegen Ziffer 1. wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide deutsche Staatsangehörige, schlossen am 11.7.1986 miteinander die Ehe. Auf den am 28.3.2013 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes schied das Familiengericht die Ehe - nach vorheriger Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich - durch Beschluss vom 5.2.2014, der seit dem 14.3.2014 rechtskräftig ist.

In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den angefochtenen - mit Beschluss vom 23.2.2015 in Absatz 6 der Entscheidungsformel berichtigten - Beschluss vom 7.1.2015, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse - in Absatz 5 seiner Entscheidung im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Firma ... pp. Niederlassung für Deutschland (fortan: Firma ... pp.) zugunsten der Ehefrau - ausgehend von dem von der Firma ... pp. unter dem 24.5.2013 beauskunfteten Ehezeitanteil von 20.277,31 EUR und unter Berücksichtigung der von dieser mit Schreiben vom 24.6.2014 auf 500 EUR reduzierten Teilungskosten - ein Anrecht in Höhe von 9.888,65 EUR, bezogen auf den 28.2.2013 als Ehezeitende, nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich der Firma ... pp. mit Stand vom 30.6.2011 mit der Einschränkung übertragen, dass für den neuen Vertrag nicht der aktuelle Rechnungszins für Neugeschäfte, sondern der gleiche Zins wie beim Ausgangsvertrag gilt.

Letztere Einschränkung rügt die Firma ... pp. mit ihrer Erstbeschwerde Sie macht zudem zuletzt mit Schreiben vom 23.6.2015 Teilungskosten von 1.200 EUR geltend.

Der Ehemann hatte gegen Absatz 6 des angegriffenen Beschlusses Zweitbeschwerde eingelegt, diese jedoch mit Blick auf den genannten Berichtigungsbeschluss nicht mehr aufrechterhalten.

Die Ehefrau trägt auf Zurückweisung der Erstbeschwerde an; der Ehemann bittet diesbezüglich, zu entscheiden wie rechtens. Die DRV Bund hat zweitinstanzlich von einer Stellungnahme abgesehen; die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Nach Erledigung der Zweitbeschwerde bedarf allein noch die Erstbeschwerde der Erörterung. Durch diese ist dem Senat nur das bei der Firma ... pp. bestehende Anrecht des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung - insoweit allerdings umfassend - zur Prüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschlüsse vom 9.7.2012 - 6 UF 60/12 -, juris, und vom 24.1.2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655).

Das Rechtsmittel ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat als Ehezeit zutreffend die Zeit vom 1.7.1986 bis zum 28.2.2013 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) festgestellt und ist - unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Schreiben der Firma ... pp. vom 27.4.2015 samt Anlage - beanstandungsfrei von dem von der Firma ... pp. unter dem 24.5.2013 beauskunfteten Ehezeitanteil von 20.277,31 EUR ausgegangen.

Vergebens macht die Firma ... pp. höhere als die vom Familiengericht auf 500 EUR pauschalierten Teilungskosten geltend.

Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentliche...

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