Rz. 32

Ist weder § 15 Abs. 2 GrStG noch § 15 Abs. 3 GrStG einschlägig, ist die Steuermesszahl gem. § 15 Abs. 4 Nr. 3 GrStG um 25 % zu ermäßigen, wenn das jeweilige Wohngrundstück (§ 15 Abs. 1 Nr. 2a i. V. m. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG) einer Genossenschaft oder einem Verein bewertungsrechtlich zugerechnet wird, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist.

Die Vorschrift kommt insbesondere für private Wohnungsbaugenossenschaften in Betracht.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1 Buchst. a KStG sind Genossenschaften und Vereine befreit, soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern aufgrund eines Mietvertrags oder aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen. Den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen i. S. d. § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer greift auch, wenn sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1 Buchst. a KStG Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b KStG).

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 KStG ist die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen, wenn andere Einnahmen des Unternehmens, die nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1 KStG fallen, 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen. Für bestimmte Einnahmen aus der Lieferung von Strom erhöht sich dieser Prozentsatz auf 20 % (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 KStG).

Im Sinne des Förderungs- und Lenkungszweck ist diese Unwesentlichkeitsgrenze auch im Rahmen der Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 4 Nr. 3 GrStG zu berücksichtigen.

Genossenschaften oder Vereine, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind daher auch dann nach § 15 Abs. 4 Nr. 3 GrStG begünstigt, wenn sich deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und b KStG beschriebenen Tätigkeiten beschränkt, z. B. weil sie einen partiell steuerpflichtigen Bereich im Rahmen der steuerunschädlichen 10- oder 20-%-Einnahmengrenze haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 und 3 KStG) oder ihre Wohnungen an Nicht-Mitglieder vermieten (s. auch Rz. 7).[1]

Das Vorliegen der Voraussetzungen kann durch Vorlage einer Anerkennung des für die Körperschaft örtlich zuständigen Finanzamts (z. B. Freistellungsbescheid von der Körperschaftsteuer, Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder Nichtveranlagungsbescheinigung) nachgewiesen werden.[2]

 

Rz. 33

einstweilen frei

[2] A 15.3.Abs. 2 Nr. 3 AEGrStG.

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