Rz. 9

Nach § 257 Abs. 1 S. 1 BewG ist zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts vom Bodenwert nach § 247 BewG, respektive vom Wert des unbebauten Grundstücks i. S. d. § 247 BewG, auszugehen (Ausgangsgröße). Hiermit wird dem Grundsatz der Wertermittlung Rechnung getragen, dass bei bebauten Grundstücken der Bodenwert zu ermitteln ist, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.[1]

Zur Ermittlung des Werts für unbebaute Grundstücke s. § 247 BewG Rz. 11ff.

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