Rz. 14

Liegenschaftszinssätze sind gem. § 256 Abs. 1 S. 1 BewG die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird.[1]

Nach § 193 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 2 S. 2 ImmoWertV werden Liegenschaftszinssätze grundsätzlich von den Gutachterausschüssen (§§ 192ff. BauGB) nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens (§§ 2734 der ImmoWertV) auf der Grundlage von geeigneten – am Markt erzielten – Kaufpreisen (Kaufpreissammlung gem. § 195 BauGB) und den ihnen entsprechenden Reinerträgen ermittelt. Mit den Liegenschaftszinssätzen werden somit die Erwartungen der Marktteilnehmer hinsichtlich der Entwicklung der allgemeinen Ertrags- und Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfasst (§ 252 BewG Rz. 12). Die Liegenschaftszinssätze dienen daher der Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt (Marktanpassung).[2]

Im typisierten Ertragswertverfahren nach den §§ 252257 BewG werden die von den örtlichen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte ermittelten und veröffentlichten Liegenschaftszinssätze aus Vereinfachungs- und Automationsgründen nicht unmittelbar herangezogen, sondern es werden grundstücksartbezogene marktübliche Liegenschaftszinssätze gesetzlich vorgegeben (§ 256 BewG).[3]

 

Rz. 15

einstweilen frei

[1] S. auch die weitgehend inhaltsgleiche Definition zu den Liegenschaftszinssätzen in § 21 Abs. 2 S. 1 ImmoWertV.
[3] S. Begründung zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes, zu § 256 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 115.

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