1 Allgemeines

 

Rz. 1

Bei der Grundsteuerbewertung des Grundvermögens bleiben, wie bei der Einheitsbewertung und der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer, für Zwecke des Zivilschutzes geschaffene Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen außer Ansatz, wenn sie in Friedenszeiten nicht oder nur noch gelegentlich bzw. geringfügig zu anderen Zwecken genutzt werden. Infolge der stark eingeschränkten Nutzbarkeit ist für diese Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen typisierend von keinem Nutzwert mehr auszugehen. Der Nichtansatz führt zu einem geringeren Grundsteuerwert.

Da in den letzten Jahren immer mehr öffentliche Schutzräume aus der Zivilschutzbindung entlassen wurden, kam dieser Regelung in der Vergangenheit immer weniger praktische Bedeutung zu. Es wurde davon ausgegangen, dass die Schutzraumbauten infolge der geänderten Sicherheitslage nach dem Ende des Kalten Krieges nicht mehr den aktuellen Bedrohungsszenarien entsprechen. Ausgehend von einem Schadenszenario ohne Vorwarnzeit wurde angenommen, dass die Schutzräume der Bevölkerung keine ausreichende Sicherheit bieten. Nachdem der Bund im Einvernehmen mit den Ländern im Jahr 2007 beschlossen hat, das bisherige Schutzraum-Konzept aufzugeben, werden die bestehenden öffentlichen Schutzräume sukzessive aus der Zivilschutzbindung entlassen und ihren Eigentümern zur uneingeschränkten Nutzung übergeben. Bereits vollständig aus der Zivilschutzbindung entlassen wurden die Hausschutz- und Schulschutzräume. Die im Ostteil Deutschlands zu DDR-Zeiten errichteten Schutzräume wurden nach Prüfung durch das damalige Bundesamt für Zivilschutz und das Bundesministerium des Innern nicht in das bis 2007 bestehende Konzept der öffentlichen Schutzräume übernommen. Im Gegensatz zu den öffentlichen Schutzräumen in den alten Bundesländern unterlagen sie also zu keinem Zeitpunkt der Zivilschutzbindung nach § 7 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG).[1]

Die letzte ressortübergreifende Neukonzeption der Zivilen Verteidigung erfolgte bereits im Jahr 1995 und war von der sicherheitspolitischen Entspannung nach Beendigung des Kalten Krieges geprägt. Bundeseigene Strukturen und Einrichtungen der Zivilen Verteidigung wurden somit vielfach abgebaut und durch die (Mit-)Nutzung der Katastrophenschutzressourcen der Länder ersetzt.[2] Infolge des Ukraine-Krieges erfolgt aktuell eine Neubewertung der sicherheitspolitischen Lage. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sich dies auf das Schutzraum-Konzept auswirken wird. Neben den öffentlichen Schutzräumen existieren ca. 9.000 private Hausschutzräume in der Bundesrepublik Deutschland, deren Errichtung in den Jahren 1968 bis 1996 mit staatlichen Zuschüssen und steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 55 Mio. EUR gefördert wurde.[3]

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: "Schutzbauwerke: Öffentliche Schutzräume", https://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Risikomanagement/Baulicher-Bevoelkerungsschutz/Schutzbauwerke/Oeffentliche-Schutzraeume/schutzr%C3 %A4ume_node.html; abgerufen am 12.5.2022.
[2] Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) des Bundesministeriums des Innern v. 24.8.2016, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/bevoelkerungsschutz/konzeption-zivile-verteidigung.pdf?__blob=publicationFile&v=1; abgerufen am 12.5.2022.
[3] Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: "Schutzbauwerke: Öffentliche Schutzräume, Private Hausschutzräume", https://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Risikomanagement/Baulicher-Bevoelkerungsschutz/Schutzbauwerke/Oeffentliche-Schutzraeume/schutzr%C3 %A4ume_node.html; abgerufen am 12.5.2022.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Nach der Vorschrift bleiben die wegen der in § 1 ZSKG[1] bezeichneten Zwecke geschaffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Ansatz, wenn sie in Friedenszeiten nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke genutzt werden. § 245 BewG greift somit weitgehend inhaltsgleich die Regelungsmaterie aus § 71 BewG zur Einheitsbewertung auf[2] und entspricht der Regelung zur Grundbesitzbewertung in § 197 BewG.

Die Vorschrift gehört systematisch zu den allgemeinen Vorschriften des Grundvermögens. Sie gilt mithin nicht im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Bei der Bewertung des Grundvermögens ist die Vorschrift sowohl im Ertrags- als auch im Sachwertverfahren zu beachten. Für Anlagen geht die Regelung ins Leere, da diese mit dem ermittelten Grundsteuerwert – ohne gesonderte Wertermittlung für die Anlagen – abgegolten sind.[3]

In der Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz wurde im Zusammenhang mit § 245 BewG von einer sachlichen Befreiung gesprochen.[4] Dies darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass es sich bei dieser Regelung um eine Steuerbefreiungsvorschrift handelt. Eine Steuerbefreiungsvorschrift auf Bewertungsebene würde ein verfassungsrechtliches Risiko darstellen. Der Gesetzgeber ist zwar auch ...

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