Leitsatz

Verpflichtet sich der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs, im Rahmen eines Altenteils die Wohnung einschließlich der Heizungsanlage in gutem Zustand zu erhalten und für die Beheizung Sorge zu tragen, gehören auch Aufwendungen für die Reparatur eines schadhaften Schornsteins zu der als Sonderausgabe anzusetzenden dauernden Last.

 

Sachverhalt

Bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs war für den bisherigen Inhaber und dessen Ehegatten ein Altenteil vereinbart worden. Die neue Eigentümerin hatte die Wohnung der Altenteiler und deren Zubehör (Heizanlage und Beleuchtung) in gutem Zustand zu erhalten sowie für die Beheizung und warmes Wasser zu sorgen. Aus sicherheitstechnischen Gründen musste der schadhafte Schornstein abgerissen und durch einen neuen ersetzt werden. Die hierbei angefallenen Kosten wollte das Finanzamt nicht als dauernde Last anerkennen, weil sie der Werterhaltung des Eigentums gedient hätten.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Nach der Rechtsprechung des BFH können Instandhaltungsmaßnahmen zu den Versorgungsleistungen gehören, wenn sie in dem Übergabevertrag eindeutig vereinbart worden sind und dazu dienen, das Gebäude in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Ausgeschlossen seien Baumaßnahmen zur Verbesserung des Gebäudes (BFH, Urteil v. 31.3.2004, X R 32/02, BFH/NV 2004 S. 1248). Im Urteilsfall ergab sich die Verpflichtung der Eigentümer bereits daraus, dass sie die Beheizung der Altenteilerwohnung sicher zu stellen hatten. Ohne funktionsfähigen Schornstein hätten sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen können. Der Ersatz des schadhaften durch einen neuen Schornstein führe eindeutig zu Erhaltungsaufwand.

 

Hinweis

Wird in einem Übergabevertrag als Teil der Versorgungsleistungen ein Wohnrecht vereinbart, sollte im Detail geregelt werden, welche Kosten der Eigentümer bzw. der Versorgungsberechtigte zu tragen hat. Im Regelfall erscheint es sinnvoll, dass der Eigentümer sich zur Übernahme der nötigen Reparatur- und Instandhaltungskosten verpflichtet.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.07.2012, 1 K 94/11

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