(1) Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stätte am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.

 

(2) Geht einer Dienstreise ein Dienstgang voraus, so beginnt die Dienstreise erst mit der Abreise von der Stätte, an der das im Rahmen des Dienstgangs zu erledigende Dienstgeschäft ausgeführt wird. Schließt sich an eine Dienstreise ein Dienstgang an, so endet die Dienstreise mit der Ankunft an der Stätte, an der das im Rahmen des Dienstgangs zu erledigende Dienstgeschäft ausgeführt wird.

[1] § 7 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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