Die Neuabgrenzung verdeutlicht, dass bei mehreren Einsatzorten innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nicht gleichzeitig mehrere regelmäßige Arbeitsstätten möglich sind. Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers kann immer nur an einem Ort liegen, selbst wenn er fortdauernd und nachhaltig verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.

Praxisfälle, die keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen

Umgekehrt ist es möglich, dass keiner der verschiedenen Einsatzorte eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, wenn ihnen keine zentrale Bedeutung i. S. d. beruflichen Mittelpunkts beigemessen werden kann.

  • Regional-/Bezirksleiter: Der für mehrere Filialen eines Supermarkts zuständige Bezirksleiter übt regelmäßig eine berufliche Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn keiner der Einsatzsorte als Tätigkeitsschwerpunkt festgestellt werden kann.[1]
  • Außendienstmitarbeiter: Dasselbe gilt für einen Außendienstmitarbeiter, der seine Firma zwar arbeitstäglich aufsucht, dort aber lediglich Kontrolltätigkeiten verrichtet, ohne dass ihm ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht.[2]
 
Wichtig

Zeitliche Vereinfachungsregelung bei mehreren gleichrangigen Tätigkeitsstätten

Die zur Vereinfachung der Reisekostenabrechnung festgelegten zeitlichen Grenzen ermöglichen für die Großzahl der Fälle eine praxisgerechte Begriffsbestimmung. Sie sind Voraussetzung dafür, dass die Tätigkeit an einer ortsgebundenen Einrichtung des Arbeitgebers zentrale Bedeutung i. S. e. regelmäßigen Arbeitsstätte hat,

Problematisch sind nur noch solche Sachverhalte, in denen die zeitlichen Voraussetzungen gleichzeitig für mehrere Betriebsstätten des Arbeitgebers erfüllt sind, pro Dienstverhältnis aber nur eine davon der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers sein kann.

Erfüllen gleichzeitig 2 oder mehrere ortsfeste Einrichtungen des Arbeitgebers die zeitlichen Voraussetzungen für die Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte, muss anhand weiterer Kriterien in einem 2. Schritt die eine mögliche regelmäßige Arbeitsstätte bestimmt werden. Zu prüfen ist, ob der Anstellungsvertrag den Arbeitnehmer einer der infrage kommenden betrieblichen Einrichtungen dauerhaft zuordnet. Im Zweifel kann für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte auch den Ausschlag geben:

  • die Arbeitsplatzeinrichtung (kein eigener Arbeitsbereich) sowie
  • deren Gestaltung und Ausstattung (Container-Schreibtisch).
 
Praxis-Beispiel

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Filialbetrieben

Ein leitender Angestellter ist jeweils von Montag bis Donnerstag am Firmensitz in Frankfurt tätig. Immer freitags arbeitet er ganztägig in der Filiale in Darmstadt. Nach dem Anstellungsvertrag ist der Arbeitnehmer dem Hauptsitz in Frankfurt zugeordnet, wo er die Hauptleistung seiner Arbeit zu erbringen hat.

Ergebnis: Nach den vom BMF als widerlegbare Vermutung aufgestellten zeitlichen Abgrenzungskriterien kommen als regelmäßige Arbeitsstätte sowohl

  • der Firmensitz in Frankfurt als auch
  • der Filialbetrieb in Darmstadt infrage.

Hier muss geprüft werden, an welcher Arbeitsstätte er den Schwerpunkt seiner Arbeit erbringt, sodass dieser die zentrale Bedeutung gegenüber den übrigen Tätigkeitsorten i. S. eines dauerhaften ortfesten Mittelpunkts zukommt. Die regelmäßige Arbeitsstätte ist deshalb Frankfurt, was auch der inhaltlichen Festlegung des Anstellungsvertrags entspricht. Die Freitagsfahrten nach Darmstadt sind eine berufliche Auswärtstätigkeit, für die der leitende Angestellte Reisekosten geltend machen kann.

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