(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter aufeinander abgestimmt werden. Es hat die anderen Bundesministerien und die obersten Landesbehörden zu beteiligen.

 

(2) Die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erteilen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte

 

1.

dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der Aufsicht des Bundes unterstehen,

 

2.

der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form betrieben werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die zuständigen obersten Landesbehörden holen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte ein und machen sie einander zugänglich.

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