(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter aufeinander abgestimmt werden. Es hat die anderen Bundesministerien und die obersten Landesbehörden zu beteiligen.
(2) Die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erteilen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte
1. |
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der Aufsicht des Bundes unterstehen, |
2. |
der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form betrieben werden. |
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die zuständigen obersten Landesbehörden holen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte ein und machen sie einander zugänglich.
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