Leitsatz

1. Die Leistungen eines Partyservices stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

2. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 und Abs. 9 Satz 1, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der 6. EG-RL, Art. 6 Abs. 2, Art. 65 MwSt-DVO

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus, wobei sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Partytische (Stehtische) sowie Personal zur Verfügung stellte.

Sie war der Ansicht, nur in den Fällen, in denen sie neben den Speisen auch Personal zur Verfügung gestellt habe, sei ihre Leistung als – dem Regelsteuersatz unterliegende – Dienstleistung anzusehen. In allen übrigen Fällen handele es sich um – dem ermäßigten Steuersatz unterliegende – Lieferungen von Speisen.

Das FG wies ihre Klage ab (FG Münster vom 16.1.2007, 15 K 2797/04 U, Haufe-Index 2198578).

 

Entscheidung

Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des EuGH und wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Der BFH führte u.a. aus, die Klägerin habe in keinem der im Streitfall zu beurteilenden Fälle lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert.

Standardspeisen seien typischerweise das Er­gebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben würden.

Dies treffe z. B. auf an Imbissständen abgegebene Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf das von der Klägerin u.a. gelieferte Büfett für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen, wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufwiesen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erforderten, sei nicht als Lieferung anzusehen.

 

Hinweis

Die Entscheidung verdeutlicht das in den Leitsätzen zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Leistungen eines Partyservices:

Grundsätzlich ist der Regelsteuersatz (19 %) und nur ausnahmsweise ist der ermäßigte Steuersatz (7 %) anwendbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.11.2011 – XI R 6/08 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10.3.2011, C-497/09C-499/09, C-501/09 und C-502/09 –, Haufe-Index 2638105, DStR 2011, 515)

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