Die Realteiler treten hinsichtlich der von ihnen übernommenen Wirtschaftsgüter in die seitens der Ausgangsmitunternehmerschaft ausgelösten Behaltefristen nach § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG sowie in die Reinvestitionsfristen nach § 6b Abs. 3 EStG ein.[1]
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