Leitsatz

Im Einzelfall kommt die Bildung eines Passiven Rechnungsabgrenzungspostens für Beraterhonorare in Betracht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin wurde als Berater Vertragspartei eines Kooperationsvertrages. Nach diesem Vertrag bot der Berater Dritten unter anderem Leasingverträge der A- GmbH (inklusive Finanzierung) an. Hierfür erhielt der Berater ein Honorar, wenn es zum Abschluss des Vertrages kam. Für das gezahlte Honorar bildete die Klägerin über die Grundmietzeit des Leasingvertrages einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP), der linear über die Grundmietzeit aufgelöst wurde. Mit dem Honorar waren auch nachträgliche Beratungskosten nach Vertragsschluss abgegolten. Unstrittig war hierbei, dass bei einer vorzeitigen Beendigung der Kooperationsvereinbarung die gezahlten Honorare zeitanteilig zurückzuzahlen waren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde bestritten, dass die Bildung eines PRAP zulässig war. Es seien hier keine Einnahmen für einen bestimmten Zeitraum zugeflossen. Eine genaue Aufteilung des Betrages sei hier nicht möglich. Auch könne nicht nachvollzogen werden, welchen Umfang die nachträgliche Betreuung und Beratung habe. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch und anschließend Klage ein. Sie führte an, die Grundmietzeit habe regelmäßig 60 Monate betragen. Während dieser Zeit habe eine Betreuung und Beratung der Kunden zu erfolgen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der PRAP seitens des Finanzamts unzutreffender Weise nicht anerkannt worden sei. Nach den gesetzlichen Grundlagen sind PRAPs anzusetzen für eine Einnahme vor dem Abschlusstichtag, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag seien. Bei der Bildung des PRAP sei dabei der Begriff "bestimmte Zeit" mit dem BFH relativ weit auszulegen. Selbst eine immerwährende Zeit würde die Bildung eines PRAP nicht ausschließen. Hier sei die bestimmte Zeit die Grundmietzeit. Die Unklarheit der zu erbringenden Leistung sei nicht erheblich.

 

Hinweis

Das Urteil führt informativ vor Augen unter welchen Voraussetzungen passive Rechnungsabgrenzungsposten nach steuerlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen gebildet werden, da die Regelungen deckungsgleich sind (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 250 Abs. 2 HGB, Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 5 EStG Tz. 245). Dabei ist die Frage von zentraler Bedeutung, wann eine Einnahme vor dem Bilanzstichtag einen Ertrag für eine (bestimmte) Zeit nach dem Stichtag darstellt. Hierbei erscheint unstreitig, dass die Zeit kalendermäßig bestimmbar sein muss, sie kann aber auch langjährig bemessen sein (BFH, Urteil v. 22.7.1982, IV R 111/79, BStBl 1982 II S. 655, dort 30 Jahre). Dies ist nach der h.M. ein Ausdruck des Vorsichtsprinzips. Hier stand fest, dass die Grundmietzeit, für die auch noch Pflichten des Klägers bestanden, 60 Monate betrug. Insofern waren nach der weiten Auslegung, die der BFH für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens vertritt, hier die Voraussetzungen für die Bildung eines solchen Postens gegeben, der dann über die Zeit von 60 Monaten aufzulösen war.

Die Revision zum BFH wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 19.10.2011, 10 K 2381/10

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