Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 4 O 177/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2007; Aktenzeichen II ZR 3/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Rostock vom 20.3.2003, Az.: 4 O 177/01, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 713.996,51 Euro (1.396.563,54 DM).

 

Gründe

A. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin), verlangt vom Beklagten Schadensersatzzahlung in Höhe der anerkannten offenen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin von 713.996,51 Euro (1.396.563,54 DM) aufgrund des von der Rspr. entwickelten Haftungsinstituts des Verbotes existenzgefährdender Eingriffe für beherrschende GmbH-Gesellschafter.

Die Gemeinschuldnerin wurde 1991 mit Sitz in H. und einem Stammkapital von 300.000 DM gegründet. Mit Wirkung ab 1.9.1993 pachtete die Gemeinschuldnerin – zu dieser Zeit noch unter der Firma T. Hotel am S. Wald W.-Hotel-GmbH firmierend – vom Beklagten ein mit dem Gastronomieobjekt T. Hotel in R. bebautes Grundstück und fungierte als Betreibergesellschaft für das Hotel. Der Beklagte hielt zu dieser Zeit 52 % und seine Ehefrau, I. W., 48 % der Gesellschaftsanteile der Gemeinschuldnerin. Der Beklagte war bis August 1999 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sowie danach bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mai 2000 deren Prokurist. Seine Ehefrau, I. W., hatte dem Beklagten bereits am 2.12.1996 Generalvollmacht erteilt.

1996 erwarb die Mutter des Beklagten, D. W., zunächst als Alleingesellschafterin die J.-Hotel-Marketing- und Beteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend J.-GmbH genannt) als Vorratsgesellschaft, auf die der Beklagte noch im selben Jahr seine Anteile an der Gemeinschuldnerin übertrug. Der Beklagte war zugleich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der J.-GmbH. Mit Vertrag vom 20.12.1997 gewährte die Mutter des Beklagten, D.W., der Gemeinschuldnerin ein Darlehen über 150.000 DM (Darlehensvertrag Bl. 31 d.A.), welches durch Sicherungsübereignungsvereinbarung vom selben Tage (Bl. 32 d.A.) über das Hotelinventar der Gemeinschuldnerin besichert wurde. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob das Darlehen überhaupt ausgezahlt worden ist sowie auch über den Umfang der Sicherungsübereignung.

Durch Vertrag vom 20.3.1998 (Bl. 35 d.A.) vereinbarten der Beklagte und die Gemeinschuldnerin die vorfristige Aufhebung des Pachtvertrages über das Betriebsgrundstück für das T. Hotel zum 31.3.1998. Am gleichen Tage erwarben die J.-GmbH (zu 90 %) und Frau D. W. (zu 10 %) Anteile an einer Vorratsgesellschaft, die sodann in W.-Hotel-GmbH umfirmierte (Bl. 38 d.A.). Beim Erwerb der Gesellschaft trat der Beklagte mit der ihm von seiner Mutter am 2.12.1996 eingeräumten Generalvollmacht auf. Der Beklagte war und ist zugleich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der W.-Hotel-GmbH.

Gleichfalls mit Wirkung ab dem 31.3.1998 schloss der Beklagte mit der zuvor erworbenen W.-Hotel-GmbH, die er bei Vertragsschluss selbst vertrat, einen neuen Pachtvertrag über das Betriebsgrundstück.

Schließlich kam es am 31.3.1998 noch zwischen der W.-Hotel-GmbH und der Gemeinschuldnerin, beide vertreten durch den Beklagten, zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrages mit dem Inhalt, dass die Gemeinschuldnerin das Management und die Organisation des Hotelbetriebes mit eigenen Mitteln auf Rechnung der W.-Hotel-GmbH durchzuführen hatte und hierfür eine Umsatzbeteiligung i.H.v. 40 % der Hotelumsätze erhalten sollte (Bl. 41 d.A.). Die Gemeinschuldnerin verpflichtete sich, das gesamte Hotelinventar in den unmittelbaren Besitz der W.-Hotel-GmbH zu übertragen und selbst nur noch Besitzdienerin zu sein. Mögliche Sicherungsrechte der Mutter des Beklagten wurden nicht erwähnt.

Ein noch am selben Tag abgeschlossener erster Nachtrag zu dem Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag (Bl. 90 d.A.) räumte der W.-Hotel-GmbH die Möglichkeit einer Herabsetzung der Umsatzbeteiligung für die Gemeinschuldnerin ein, sofern die vereinbarten 40 % aller Hotelumsätze für die W.-Hotel-GmbH nicht auskömmlich wäre. Durch einen weiteren Nachtrag zum vorgenannten Vertrag (Nachtrag vom 8.1.1999, Bl. 91 d.A.) wurde dementsprechend die als Pauschalhonorar vereinbarte Umsatzbeteiligung der Gemeinschuldnerin von 40 % auf 28 % herabgesetzt.

Durch Anteilsabtretungsvertrag vom 24.8.1998 (Bl. 92 d.A.) trat sodann D. Weiß ihre Anteile an der J.-GmbH an den Beklagten ab. Bei der Beurkundung trat der Beklagte aufgrund der von seiner Mutter, D.W., erteilten Generalvollmacht auf.

Im Jahr 1998 verschlechterte sich die wir...

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