Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 31.03.2000; Aktenzeichen 16 O 127/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2000 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars W., S. vom 1. August 1991, Urkunden-Nr. 17../1991, wird für unzulässig erklärt, soweit sie aus Ziffer 4 der betreffenden Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung des Klägers betrieben wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG (Bl. 356, 357, 365-371 GA; künftig nur: D. Bank), die dem Kläger den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hatte.

Mitte Juni 1991 wurde der Kläger von einem Werber in einem Lokal in W. angesprochen und man erzählte ihm von einem „Steuersparmodell”.

Da der Kläger sich dafür interessierte, fanden in der Folgezeit bei der Firma P. Beratungsgespräche statt und ihm wurde das Objekt M. –. in G. das sogenannte I… Zentrum, vorgestellt.

Dieser Gebäudekomplex, 1974 errichtet, wurde nach der Veräußerung durch die I…-Versicherung in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Der weitere in diesem Zusammenhang stehende Vorgang ist streitig (Bl. 173,224 GA).

Am 17. Juli 1991 entschied sich der Kläger für den Kauf einer Eigentumswohnung. Mit notarieller Urkunde vom 22. Juli 1991 (Anlage K 3) erteilte er dem Zeugen G. der für die K. Grundbesitz GmbH tätig war, eine umfassende Handlungsvollmacht, um den Erwerb einer Eigentumswohnung zum Preis von 136.370,61 DM herbeizuführen. Mit der K. Grundbesitz GmbH schloss der Kläger einen Finanzierungsvermittlungsvertrag (Anlage K 15). Am 1. August 1991 kaufte der Zeuge G. für den Kläger eine Wohnung im 11. Obergeschoss des I. Zentrums und zwar von der C. Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz mbH mit Sitz in S.. In der notariellen Urkunde (Anlage B 5) hat sich der Kläger wegen der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 126.994 DM (bereinigter Kaufpreis) der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen (Urkunde S. 9 oben). Außerdem sind verschiedenen Personen weitere umfassende Vollmachten erteilt (Urkunde S. 11, 12). Zugleich bestellte die hierdurch bevollmächtigte S. S. am Wohnungseigentum des Klägers zugunsten der D.. Bank eine Grundschuld in Höhe von 160.000 DM (Anlage K 4); der Kläger unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen (Urkunde S. 3/4). Das von der D.. Bank in Höhe von 151.700 DM ausgereichte Darlehen (Anlage B 4) erhielt eine Absicherung durch an die Bank abgetretene Lebensversicherungen (Anlage K 35) sowie durch die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 30.000 DM betreffend ein Hausgrundstück des Klägers in B. Ein Prospekt der K. Grundbesitz GmbH – „Herausgeber des Prospekts, Vertriebskoordination, Finanzierungsvermittlung, Mietgarantie” – beschreibt das I… Zentrum im Einzelnen, gibt Abwicklungshinweise und stellt Wirtschaftlichkeitsberechnungen dar (Anlage B 1).

Als der Kläger ab Juli 1998 auf das Darlehen keine Zahlungen mehr erbrachte, leitete die D.. Bank aus der notariellen Grundschuldurkunde die Zwangsvollstreckung ein. In der Zwangsversteigerung wurde der Verkehrswert, der Eigentumswohnung mit 47.700 DM festgesetzt (Anlage K 13).

Der Kläger hat vorgetragen:

Der Berater P. habe wahrheitswidrig erklärt, die Kosten des Erwerbs der Wohnung würden aufgefangen. Die Kapitalanlage sei völlig risikolos. Er, Kläger, könne die Wohnung in zwei Jahren wieder mit Gewinn verkaufen. Entgegen der Zusage, alle Wohnungen seien saniert und renoviert und es bestehe eine Instandhaltungsrücklage in Millionenhöhe, sei der Zustand der Immobilie bereits Anfang der 90er Jahre so schlecht gewesen, dass die Wohnungen im I. Zentrum auf dem freien Markt so gut wie unverkäuflich gewesen seien. Der tatsächliche Wert der Wohnung habe beim Erwerb allenfalls 1.500 DM pro qm betragen; er, Kläger, habe dafür aber netto 3.558,48 DM pro qm gezahlt. Wegen des nach wie vor bestehenden Sanierungsstaus in Millionenhöhe, für dessen Bewältigung es keine Finanzmittel gebe, sei ein Wiederverkauf der Wohnung ausgeschlossen.

Für die Darlehensvermittlung habe die D.. Bank Provisionen an die Werber bezahlt und zwar in Höhe von bis zu 1 % der Kreditsumme. Außerdem sei er, Kläger, mit einer versteckten Innenprovision belastet worden. In dem Gesamtaufwand von 87,10 %, der angeblich für den Erwerb der Eigentumswohnung anfalle, habe sich eine versteckte Innenprovision in Höhe von 18,4 % befunden. Damit seien Provisionen an die beteiligten Untervertriebe gezahlt worden. Von dieser Innenprovision habe die D.. Bank Kenntnis gehabt. Sie hab...

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