Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 05.10.1984; Aktenzeichen 6 O 192/83)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 1984 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt DM 12.500,–.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter die Rückzahlung eines Guthabens, das für die Gemeinschuldnerin auf einem Girokonto der Beklagten bestand. In Höhe einer Restforderung von DM 12.500,– hat die Beklagte Aufrechnung erklärt mit einem von ihr an den Kläger geleisteten „Massekostenvorschuß”.

Die Klageforderung in Höhe von DM 12.500,– ist als solche unstreitig. Der Kläger kann als Konkursverwalter das Guthaben der Gemeinschuldnerin auf dem Girokonto bei der Beklagten herausverlangen.

Die Klageforderung ist durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 9.2.1983 (Bl. 14 d.A.) erklärte Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Die Parteien sind sich nunmehr – insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts folgend – darüber einig, daß es sich bei der Zahlung der Beklagten auf Anforderung des Konkursverwalters um einen „Massekostenvorschuß” handelte, auf den die Vorschriften der Konkursordnung unmittelbar oder entsprechend anwendbar sind. Die Beklagte hat ihr Vorbringen erster Instanz, es habe sich um ein der Gemeinschuldnerin als Trägerin der Konkursmasse gewährtes zinsloses Darlehen gehandelt, in der Berufungserwiderung ausdrücklich fallengelassen.

Die Parteien haben mit der Bezeichnung der Zuwendung als „Massekostenvorschuß” zu erkennen gegeben, daß sie wie eine Vorschußzahlung nach den konkursrechtlichen Vorschriften der §§ 107 Abs. 1, 204 Abs. 1 KO, behandelt werden sollte. Da auch ein solcher Vorschuß zur Rückzahlung fällig gewesen wäre, steht der Beklagten ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch zu (§ 305 BGB).

Zur Frage, wann ein Massekostenvorschuß zur Rückzahlung fällig wird, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Der Zweck des Massekostenvorschusses besteht darin, die Eröffnung, nicht auch die Durchführung des Konkursverfahrens zu ermöglichen. Dies entspricht der wohl herrschenden, vom Senat geteilten Meinung (Jäger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl., § 107 Rn. 4; Levy KUT 1928, 118 (120); Skrotzky KTS 1959, 24; Unger KTS 1961, 97 (98)). Entgegen der Auffassung des Klägers vertreten Böhle-Stamschräder (Böhle-Stamschräder/Kilger, Konkursordnung, 13. Aufl., § 107 Anm. 4) und Mentzel (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 9. Aufl., § 107 Anm. 4) keine gegenteilige Auffassung. Ihre Kommentare enthalten keine ausdrücklichen Ausführungen zum Zweck des Massekostenvorschusses. Eine Ablehnung der zitierten herrschenden Meinung kann aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Ausführungen keineswegs hergeleitet werden.

Der Massekostenvorschuß ist eine zweckgebundene Vorleistung des Gläubigers. Er wird dem Konkursverwalter zu treuen Händen überlassen allein zu dem Zweck, damit die Massekosten des § 58 Ziff 1 und 2 KO zu decken, soweit die Konkursmasse hierzu bei der Regelung der Masseschulden und der Massekosten nach § 60 Konkursordnung nicht ausreicht. Der Konkursverwalter darf den ihm als zweckgebundenes Treugut überlassenen Vorschuß nicht in die Masse einbeziehen. Sollte der Vorschuß durch die Zahlungen gemäß § 58 Ziff. 1 und 2 KO noch nicht aufgebracht sein, so ist er nicht zur Bezahlung der sonstigen Masseverbindlichkeiten – insbesondere der Masseschulden – zu verwenden, sondern er ist, da er insoweit seinem Zweck nicht mehr dienen kann, dem Gläubiger zurückzugeben (so ausdrücklich Skrotzky, KTS 1959, 24).

Vor dem Hintergrund des Zweckes des Massekostenvorschusses, ein zunächst gefährdetes Konkursverfahren in seiner Anlaufphase zu erhalten, ist im vorliegenden Fall von einer Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs auszugehen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß der Vorschuß gewissermaßen die Funktion einer „Initialzündung” des Konkursverfahrens habe. Daß die Masse „selbsttragend” geworden ist, wird von dem Kläger ernstlich nicht bestritten. Dafür spricht mit dem Landgericht schon der Umstand, daß das Konkursverfahren zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits 1 1/2 Jahre andauerte, was auf eine erfolgreiche Bildung von Masse durch den Kläger schließen läßt. Die Beklagte weist ferner in der Berufungserwiderung mit Recht darauf hin, daß nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die eingeklagte Forderung nicht etwa zur Begleichung bestehender Massekosten oder Masseschulden benötigt wurde, sondern als Festgeld angelegt werden sollte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Massekostenvorschuß schon dann zurückgefordert werden kann, wenn der Konkursverwalter erstmals Masse i...

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