Leitsatz (amtlich)

1. Der Trennungszeitpunkt stellt selbst kein (zwischen-) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 ZPO dar (Anschluss an OLG Koblenz FamRZ 2018, 42), sondern bildet lediglich die tatsächliche Voraussetzung des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens.

2. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann verlangt werden, wenn die Zugewinnausgleichsforderung gefährdet ist, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen durch unentgeltliche Zuwendung eines Hausgrundstücks an die gemeinsame Tochter zu vermindern beabsichtigt.

 

Normenkette

BGB §§ 1365, 1375 Abs. 2 Nr. 1, § 1385 Nr. 2, § 1386; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

AG Wetzlar (Aktenzeichen 621 F 937/18 GÜ)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 20.02.2020 unter Aufhebung der Beschlussformel zu Ziffer 2 und 3 wie folgt abgeändert:

2. Der Antrag des Antragstellers, durch Teil-Beschluss festzustellen, dass die Trennung der Beteiligten am 27.01.2017 erfolgt ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Der Antrag der Antragsgegnerin festzustellen, dass die Trennung am 18./19. Juli 2018 erfolgt ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 % zu tragen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 51.250 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines auf die Feststellung des Trennungszeitpunktes gerichteten Zwischenfeststellungsantrages zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind seit dem 13.06.1991 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die am ...1995 geborene Tochter ... hervorgegangen. Die Beteiligten leben getrennt, wobei der Trennungszeitunkt zwischen ihnen streitig ist. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht anhängig (... F .../20 S).

Im Laufe der Ehe erwarb die Antragsgegnerin den Grundbesitz ...Straße..., bei dem es sich um die eheliche Wohnung handelt, zu Alleineigentum. Auf dem Grundstück lastet eine Buchgrundschuld für die ...-Bank. Darlehensnehmer des der Grundschuld zugrundeliegenden Darlehens sind die Beteiligten gemeinschaftlich. Zuletzt erfolgte im Januar 2017 eine Darlehensverlängerung (Konditionsänderung); Darlehensnehmer waren auch danach weiterhin beide Ehegatten. Im Dezember 2018 stand das Darlehen mit 60.000,- Euro offen.

Die Antragsgegnerin ist daneben Alleineigentümerin von vier weiteren, unbebauten Grundstücken (Ackerland und Grünflächen) in Ort.

Sie verfügt über Barvermögen von 10.000,- Euro.

Mit notarieller Urkunde des Notars ... vom 12.06.2018, UR-Nr. ..., übertrug die Antragsgegnerin das Alleineigentum an dem Grundstück ...Straße... auf die gemeinsame Tochter ... unter Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes zugunsten ihrer Person. Das eingetragene Grundpfandrecht bleibt gemäß dem notariellen Übergabevertrag weiterhin bestehen, ohne dass die Tochter als Übernehmerin in den Darlehensvertrag eintritt. Vielmehr sieht der notarielle Übergabevertrag vor, dass die Darlehensraten weiterhin von der Übergeberin, also der Antragsgegnerin, und ihrem Ehemann, dem Antragsteller, getragen werden. Auf den notariellen Übergabevertrag wird wegen seines konkreten Inhaltes Bezug genommen (Bl. 7 ff. d.A.). Der Antragsteller war an dem Beurkundungsvorgang nicht beteiligt.

Eine Eintragung der Tochter als Eigentümerin in das Grundbuch ist bislang nicht erfolgt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2018 wandte sich der Antragsteller an das Grundbuchamt unter Hinweis darauf, dass der von der Übertragung betroffene Grundbesitz das wesentliche Vermögen seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausmache und machte einen Verstoß gegen § 1365 BGB geltend. Das Grundbuchamt teilte daraufhin dem Notar mit Schreiben vom 23.07.2018 mit, dass der Eintragung ein Hindernis entgegenstehe. Zugunsten der Tochter wurde unter dem 20.02.2019 jedoch eine Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO in das Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller erwirkte seinerseits zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung im Wege der einstweiligen Anordnung den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Antragsgegnerin in Höhe von 94.000,- Euro (Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 12.02.2019, aufrechterhalten durch Beschluss vom 27.06.2019, Az.: ... F .../19 ASGÜ).

Der Antragsteller verließ unter Mitnahme weniger persönlicher Gegenstände (vor allem Kleidung) am 27.01.2017 die eheliche Wohnung.

Gegenüber dem Finanzamt gab der Antragsteller mit Schreiben vom 11.07.2018 im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung an, dass er seit dem 27.01.2017 getrennt lebend sei. Gegenüber der Hessischen Bezügestelle gab er diesen Trennungszeitpunkt unter dem 11.12.2018 bei der Erklärung über den Familienzuschlag (Bl. 123 ff.) sowie unter dem 20.11.2018 im Rahmen der Erklärung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge