Leitsatz (amtlich)

1. In Verfahren über die Berechtigung zum Kindergeldbezug ist der Verfahrenswert des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG pro Kind anzusetzen.

2. Der Kindergeldbezug dient nicht dem Ausgleich kindbezogener Leistungen der Eltern; ein etwaiger Streit hierüber ist daher im Unterhaltsverfahren zu klären. Für die Bezugsberechtigung ist maßgebend, welcher Elternteil eher die Gewähr bietet, dass das Kindergeld unmittelbar zum Wohl des Kindes verwendet wird. Im Zweifelsfall kann auch darauf abgestellt werden, an wen das Kindergeld ursprünglich ausgezahlt worden ist und ob Anlass zu einer Änderung dieser Bezugsberechtigung besteht.

 

Verfahrensgang

AG Dippoldiswalde (Beschluss vom 20.08.2013; Aktenzeichen 52 F 35/13)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 20.8.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Antragstellerin wird zur Kindergeldbezugsberechtigten für die Kinder

A., geboren am 24.1.2006, und

J., geboren am 24.1.2006,

bestimmt.

2. Der Antragsgegner wird zum Kindergeldbezugsberechtigten für das Kind

C., geboren am 4.12.2002,

bestimmt.

II. Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert beider Rechtszüge wird auf 900 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind die getrennt lebenden Eltern der Kinder C., geboren am 4.12.2002, A., geboren am 24.1.2006, und J., geboren am 24.1.2006. Sie betreuen ihre Kinder im 14-tägigen Wechselmodell. Für Verpflegung und Kleidung der Kinder kommt jeder Elternteil während des Aufenthalts der Kinder in seinem Haushalt selber auf. Die Antragstellerin zahlt von ihrem Konto die Hortbeiträge, die Kosten der Schulspeisung, Beiträge zur Unfallversicherung der Kinder und Vereinsgebühren der Kinder; inwieweit der Antragsgegner hierauf Ausgleichszahlungen leistet, ist im einzelnen streitig.

Bis Februar 2013 hat die Antragstellerin das Kindergeld für alle drei Kinder von der Familienkasse Bautzen erhalten. Nachdem der Antragsgegner einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes an sich gestellt hat, wurden die Kindergeldzahlungen bis zu einer Klärung der Kindergeldbezugsberechtigung durch das Familiengericht eingestellt.

Erstinstanzlich haben beide Parteien beantragt, jeweils sie selbst als Kindergeldbezugsberechtigten für die Zwillinge A. und J. zu bestimmen. Die Kindergeldbezugsberechtigung für das Kind C. sollte nach Vorstellung der Parteien dem jeweils anderen Elternteil zuerkannt werden.

Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, allein die Kosten der Schulspeisung, der Hortbeiträge, Unfallversicherung und Vereinsgebühren für die Kinder zu tragen und den Kindern zwei Urlaube sowie neue Fahrräder finanziert zu haben. Nach ihrer Vorstellung sollte ein Kindergeldkonto eingerichtet werden, über das die festen Kosten wie Schulspeisung etc. abgebucht werden.

Der Antragsgegner hat geltend gemacht, auf seine Kosten Ferien mit den Kindern im Inland verbracht und Kindergeburtstagsfeiern ausgerichtet zu haben. Er allein bediene die während der Zeit des Zusammenlebens gemeinsam mit der Mutter der Kinder eingegangenen Kreditverbindlichkeiten und trage sämtliche Kosten des im gemeinsamen Eigentum der Eltern stehenden (und von ihm genutzten) Grundstückes. Im Rahmen einer zwischenzeitlich gescheiterten Mediation habe sich im Dezember 2012 errechnet, dass auf die gemeinsamen Verbindlichkeiten von ihm monatlich 861,92 EUR, von der Mutter hingegen nur 187,75 EUR gezahlt würden. Es sei auch nicht richtig, dass die Mutter die Essensgeldzahlungen für die Kinder allein leiste. Soweit ihm Abrechnungen vorgelegen hätten, habe er seinen hälftigen Anteil an die Mutter überwiesen. Gegen Vorlage der Beitragsrechnungen sei er auch bereit, die hälftigen Beiträge für den Fußballverein der Kinder zu tragen.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 20.8.2013 den Antragsgegner zum Kindergeldbezugsberechtigten für alle drei Kinder bestimmt und ihn verpflichtet, den hälftigen Betrag des Kindergeldes auf das näher bezeichnete Konto der Antragstellerin zu überweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht weiter geltend, allein die Hortbeiträge, Schulspeisung, Vereinskosten, private Ausbildungsvorsorge, private Zusatzkrankenversicherung, Auslandskrankenversicherung und Haftpflicht für die Kinder zu finanzieren.

Zum Ausgleich habe ihr der Antragsgegner während der letzten acht Monate zweimal einen willkürlichen und geringeren Betrag als geschuldet überwiesen.

Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist darauf, dass er, soweit die Mutter ihm Abrechnungen vorgelegt habe, sich hälftig an den Kosten der Schulspeisung und des Hortes beteiligt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere der Beschwerdewert von mehr als 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist erreicht. Da die Eltern über die Kindergeldbezugsberechtigung für d...

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