Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens 1998. Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 1999. Aussetzung des Konkurseröffnungsverfahrens. Keine Priorität des Insolvenzverfahrens. Verfahrensverzögerung. Insolvenzplanverfahren. Restschuldbefreiungsverfahren. Eigenverwaltung. Vergleichsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein nach In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung gestellter Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keine Priorität gegenüber den vorher gestellten Gläubigeranträgen auf Eröffnung des Konkursverfahrens.

2. Das Konkursrecht ist auch auf solche Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Verfahrenseröffnung vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist, da es gravierende Unterschiede zwischen dem Konkursrecht und dem Insolvenzrecht gibt.

3. Das Eröffnungsverfahren nach der Konkursordnung kann ohne weiteres trotz eines Insolvenzantrags durchgeführt werden. Es soll den Parteien keine Taktik ermöglicht werden, durch einen auf die Insolvenzordnung gestützten Eigenantrag den Antragsteller nach der Konkursordnung praktisch nicht mehr zum Zuge kommen zu lassen.

4. Es ist nicht vertretbar, Gläubigern des Konkursverfahrens nachträglich die Einschränkungen der Insolvenzordnung (Unterwerfung unter ein Insolvenzplanverfahren, Verzicht auf die Selbstverwertung, Beteiligungsbeitrag bezüglich der Absonderungsrechte) aufzuzwingen.

5. Der Insolvenzantrag des Schuldners löst auch dann keine Konkurssperre, wie der Vergleichsantrag nach § 46 VglO, aus, wenn der Schuldner seinen Insolvenzantrag mit einer Insolvenzplanvorlage verbunden hat.

 

Normenkette

EGInsO Art. 103-104; InsO § 3 Abs. 2, § 156; InSO § 157; KO § 71 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 3; VglO § 46

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 01.03.1999; Aktenzeichen 3 T 6/99)

AG Soltau (Aktenzeichen 5 N 68/98)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Aussetzung eines Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, den die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1 am 21. Dezember 1998 beim Amtsgericht Soltau gestellt hat. Mit diesem Antrag verbunden worden sind ein Antrag der Antragstellerin zu 2 vom 23. Dezember 1998, eingegangen am 28. Dezember 1998, auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin und ein Antrag der Antragstellerin zu 3 vom 30. Dezember 1998 auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin selbst hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Januar 1999 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beim Amtsgericht Celle – dem nunmehr für den Bereich Soltau zuständigen Insolvenzgericht – gestellt, wobei sie ihren Antrag mit der Vorlage eine Insolvenzplans verbunden hat. In der Antragsschrift hat sie ausgeführt, dass auf Grund der ungeregelten Frage, ob ein vor Ablauf des 31. Dezember 1998 gestellter Konkursantrag vorrangig sei oder ein nach diesem Datum gestellter Insolvenzantrag Priorität genieße, davon auszugehen sei, dass zunächst über den Insolvenzantrag entschieden werden müsse und die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursantrags für die Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens zurückzustellen sei.

Mit Beschluss vom 14. Januar 1999 hat das Amtsgericht Soltau, das zunächst nach Eingang des Antrags der Antragstellerin zu 1 am 21. Dezember 1998 Sicherungsmaßnahmen – die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots, eine Post- und Telegrafensperre sowie eine. Sequestration – angeordnet hatte, die Aussetzung des Konkurseröffnungsverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Celle über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin vom 8. Januar 1999 – 29 IN 2/99 AG Celle – beschlossen und den Sequester angewiesen, seinen Gutachtenauftrag zunächst nicht weiter auszuführen.

Auf eine gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 2 hat das Landgericht Lüneburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. März 1999 die Aussetzungsentscheidung des Amtsgerichts Soltau aufgehoben und dazu ausgeführt, dass eine Priorität des Insolvenzantrags nicht festzustellen sei, sondern vielmehr die zeitliche Priorität des zuerst gestellten Konkursantrags Vorrang habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der Aussetzungsentscheidung des Amtsgerichts Soltau verfolgt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Zwar besteht zwischen den Entscheidungen des Amtsgerichts Soltau und des Landgerichts Lüneburg eine Divergenz, sodass nach dem auch im Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde nach § 73 KO anwendbaren § 568 Abs. 2 ZPO ein neuer selbständiger Beschwerdegrund in der ...

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