Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitaleinkünfte aus Stiftung in Liechtenstein

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Frage, ob rechtswidrig ermittelte Tatsachen einem Verwertungsverbot unterliegen oder nicht, ist zu unterscheiden zwischen verfahrensrechtlichen Mängeln, die grds. nicht zu einem endgültigen Verwertungsverbot führen und sog. qualifizierten materiell-rechtlichen Verstößen.
  2. Ein qualifiziertes materielles Verwertungsverbot liegt vor, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Stpfl. verletzt hat oder wenn die Kenntnis der Tatsachen in strafbarer Weise von den Finanzbehörden erlangt worden ist. Nur die so ermittelten Tatsachen sind ohne Ausnahme unverwertbar.
  3. Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.
  4. Bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten dürfen Zinsen der Höhe nach auf der Grundlage nachvollziehbarer Zinssätze im Wege der Schätzung ausnahmsweise auch unter der Annahme bestimmt werden, dass der Stpfl. sein erworbenes Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht für eigene Zwecke verwendet hat.
  5. Das FG kann Kapitaleinkünfte der Höhe nach schätzen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Angaben zu einer Stiftung nach Liechtensteiner Recht zutreffen, die dem beklagten FA mit dem Ankauf einer Daten-CD durch den Fiskus zugänglich geworden sind, dass das von der Stiftung gehaltene Wertpapiervermögen den Kl. zuzurechnen ist, dass die Kl. Einkünfte aus diesem KapV bezogen haben und dass die Kl. insoweit Einkommensteuer hinterzogen haben, ohne dass sie der ihnen obliegenden Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung nachgekommen sind.
 

Normenkette

AStG § 15 Abs. 1 S. 1; AO §§ 162, 169 Abs. 2 S. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7; AO § 39 Abs. 1, § 270

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen VIII R 23/16)

BFH (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen VIII R 23/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen, die der Beklagte, das Finanzamt A, nach Auswertung bestimmter, von einem Informanten erhaltener Steuerdaten den mit der Klage angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheiden vom … für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2007 und der Einspruchsentscheidung vom … zugrunde gelegt hat.

Die … Kläger sind verheiratet und werden vom Beklagten … zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1993 hatte der Beklagte den Klägern nicht erklärte Kapitaleinnahmen aus der Anlage von Wertpapieren bei der B-Bank Luxemburg in Höhe von insgesamt … DM zugerechnet. In dem hiergegen von den Klägern vor dem erkennenden Senat geführten Klageverfahren … wurde dieser Gesamtbetrag durch Urteil vom … um … DM auf … DM herabgesetzt, weil sich für einen Teil der den Klägern zugerechneten Wertpapiere nicht aufklären ließ, dass die Kläger sie bereits in den Jahren 1990 bis 1992 besessen hatten.

Nach den Feststellungen in dem im Verfahren … ergangenen Urteil vom … hatte der Kläger in den Jahren 1988 bis 1993 teilweise alleine, teilweise gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau, der Klägerin, Einkünfte aus einem nicht erklärten gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von insgesamt etwa … DM erzielt. Wegen der allein vom Kläger in den Jahren 1991 bis 1993 hieraus erzielten Einkünfte hatte der Beklagte in Übernahme der Prüfungsergebnisse am … geänderte Einkommensteuerbescheide für diese Veranlagungszeiträume erlassen.

Für die Jahre 1988 bis 1993 wurden den Klägern vom Beklagten gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus einem nicht erklärten gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von insgesamt … DM zugerechnet. In dem von den Klägern dagegen vor dem erkennenden Senat geführten Klageverfahren … wurde die Summe der für diese Feststellungszeiträume insgesamt festgestellten Einkünfte der Kläger aus gewerblichem Grundstückshandel rechtskräftig auf … DM herabgesetzt.

Für die Streitjahre 1997 bis 2007 gaben die Kläger Einkommensteuererklärungen ab, in denen sie u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärten, die aus inländischen Quellen stammten. Die Einkommensteuererklärungen der Kläger für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2002 gingen jeweils vor Ablauf des Jahres 2003 ein.

Der Beklagte erließ aufgrund der abgegebenen Steuererklärungen Einkommensteuerbescheide, in denen es den Angaben der Kläger zur Höhe ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wesentlichen folgte. Es handelte sich um folgende Beträge und Bescheide:

Die Bescheide für 1997 bis 2007 wurden bestandskräftig.

Dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal (FaSt Wuppertal) wurden im Jahr 2007 Geschäftsunterlagen der C-Bank in Liechtenstein und der C AG zugänglich gemacht. Die Unterlagen stammten von einem Datenträger, auf der ein früherer Mitarbeiter der C-Bank, der D, eine Vielzahl von ihm dort zugänglichen Daten gespeichert hatte und di...

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