rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine rückwirkende Hemmung durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Festsetzungsfrist für die KSt-Festsetzung.
  2. Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO.
  3. KSt- und ESt-Bescheid stehen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid-Folgebescheid. Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG durch das JStG 2007.
  4. § 32a Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG führt nicht zum Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist, sondern lediglich zur Hemmung einer noch andauernden Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gehemmt, soweit und solange in offener Festsetzungs-/Feststellungsfrist ein korrespondierender Steuerbescheid noch zulässig ergehen kann.
  5. § 32a KStG soll insgesamt erst ab 18.12.2006 Gültigkeit besitzen. Somit werden lediglich Festsetzungsfristen nach § 32a KStG gehemmt, die in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren.
 

Normenkette

KStG § 32a

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007

 

Tatbestand

In dem Verfahren ist streitig, ob § 32a Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf Bescheide gegenüber der Klägerin als Körperschaft für das Streitjahr 1996 Anwendung findet.

Die Klägerin führt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen mit Sitz in Hannover, dessen Gegenstand die Durchführung von Veranstaltungen kultureller Art sowie die Unterhaltung eines gastronomischen Betriebes ist. Im Jahr 1996 waren am Stammkapital der Klägerin in Höhe von 50.000 DM die Gesellschafter A, B, C und D mit jeweils gleichen Anteilen zu 12.500 DM beteiligt.

Die Gesellschafter der Klägerin waren gemeinsam mit dem zunächst an der Klägerin nicht beteiligten E Tenne auch Beteiligte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die der Klägerin eine Immobilie vermietet hatte (X GbR). In der Gesellschafterversammlung der X GbR vom xx.xx 1997 beschlossen die Gesellschafter der GbR, auf Mietforderungen gegenüber der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1997 zu verzichten. Hierdurch sollte die Klägerin, die seinerzeit finanziell erheblich überschuldet war, saniert werden. Der bis zu diesem Zeitpunkt lediglich an der X GbR beteiligte Gesellschafter Tenne hatte seine Zustimmung zum Mietverzicht unter die Bedingung geknüpft, zeitnah ebenfalls als Gesellschafter der Klägerin aufgenommen zu werden. Demgemäß übertrug der Gesellschafter D durch notariellen Vertrag vom xx.xx 1998 seine Beteiligung am Stammkapital der Klägerin auf E. Die Klägerin buchte im Jahr 1996 Verbindlichkeiten in Höhe von 442.215,53 DM gewinnerhöhend aus.

Die Klägerin reichte am xx.xx 1998 die Erklärungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1996, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sowie der in § 47 Abs. 2 KStG genannten Besteuerungsgrundlagen und zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1996 beim Beklagten ein. Daraufhin setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin durch Bescheide, jeweils vom 10. August 1998 die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr in Höhe von 0 DM fest, stellte einen verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 1996 in Höhe von 334.838 DM sowie einen vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1996 in Höhe von 329.077 DM fest. Ebenfalls mit Bescheiden vom 10. August 1998 erließ der Beklagte Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1996 und über die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG. Sämtliche Bescheide ergingen unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

In der Zeit vom 24. April 1998 bis zum 23. Juli 1998 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die u. a. die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1996 und die gesonderte Feststellung nach § 47 KStG zum 31. Dezember 1996 mit umfasste. Im Rahmen dieser Außenprüfung gelangte die mit der Prüfung beauftragte Betriebsprüferin zu der Ansicht, dass aufgrund des Verzichts auf die Mietforderungen verdeckte Einlagen im Umfang der Werthaltigkeit der Forderungen zu berücksichtigen seien. Die Werthaltigkeit der Forderungen nahm die Betriebsprüferin in Höhe von 291.605 DM an.

Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellung wird auf Textziffer 18 des Berichts über die Außenprüfung vom 3. Januar 2000 Bezug genommen (Band IV Bl. 811 ff der Betriebsprüfungsarbeitsakte zu AB-Nr. 501 3/98).

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ jeweils mit Datum vom 19. Januar 2000 Änderungsbescheide für 1996 über Körperschaftsteuer und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und über Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1996 und über den verbleibenden Verlustabzug auf den ...

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