Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden wegen verdeckter Einlage

 

Leitsatz (amtlich)

Änderung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG kommt nur bei einer tatsächlichen Änderung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage in Betracht.

 

Normenkette

KStG § 32a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.09.2018; Aktenzeichen I R 59/16)

BFH (Urteil vom 02.12.2015; Aktenzeichen I R 3/15)

BFH (Urteil vom 02.12.2015; Aktenzeichen I R 3/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob § 32a Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf Bescheide gegenüber der Klägerin für die Streitjahre 1999 bis 2005 Anwendung findet.

Die Klägerin führt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen mit (nun) Sitz in R. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Durchführung von Transporten im Nah- und Fernverkehr sowie der Holz- und Baustoffhandel als Nebenzweck. Gesellschafter war bis zu seinem Tod am 29. Mai 2000 H. M. Zwischen der Klägerin als Betriebsunternehmen und dem Einzelunternehmen H. M. bestand eine Betriebsaufspaltung sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die Anteile an der Klägerin wurden als Betriebsvermögen des Besitzunternehmens bilanziert. Sowohl die Gesellschaftsanteile an der Klägerin als auch das Besitzunternehmen gingen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Witwe Hi. M. über, die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin wurde. Ab dem 1. Januar 2005 wurden die Gesellschaftsanteile an der Klägerin in das Gesamthandsvermögen der neu gegründeten Firma M GmbH & Co. KG überführt. Die Betriebsaufspaltung und die umsatzsteuerliche Organschaft bestehen weiterhin.

Die am 12. Oktober 2000 für das Jahr 1999 eingereichten Erklärungen veranlagte der Beklagte mit Bescheiden über Körperschaftsteuer 1999 und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG zum 30.09.1999 vom 17. November 2000 erklärungsgemäß. Die am 10. Oktober 2001 für das Jahr 2000 eingereichten Erklärungen wurden mit Bescheiden vom 6. Dezember 2001 veranlagt. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2001 und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG zum 30.09.2001 ergingen am 10. März 2003. Die Jahre 2002 - 2004 wurden zunächst im Hinblick auf eine anberaumte Außenprüfung unter Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Die Änderungsbescheide nach Außenprüfung ergingen am 4. April 2006. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde dabei aufgehoben. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2005 und über die gesonderte Feststellung gemäß § 27 Abs. 2 KStG wurden am 10. Oktober 2006 erlassen.

Im Zeitraum vom 24. Mai 2007 bis zum April 2008 fand bei der Klägerin und den Besitzunternehmen u.a. für die Streitjahre eine Steuerfahndungsprüfung statt. Im Prüfungsbericht vom 15. August 2008 (Bl. 9 - 15 Steufa-Berichtsakten) stellte der Prüfer nicht in den Buchführungen und Steuererklärungen der Unternehmen erfasste Vorgänge fest ("Schwarzeinnahmen"), die einerseits aus nicht fakturierten Transportleistungen und andererseits aus nicht bzw. teilweise nicht abgerechneten Veräußerungen des Anlagevermögens bei dem jeweiligen Besitzunternehmen stammten. Nach den Feststellungen des Prüfers wurde für die Unternehmen für den Zeitraum vom 23. Mai 1989 bis zum 24. Juli 2002 eine gemeinsame "Kasse II" neben den Kassen laut Buchführung geführt. Vom 25. Juli 2002 bis zur Auflösung der "Kasse II" im Jahre 2005 erfolgte keine buchmäßige Beleg- und Kassenführung mehr. Die dort vereinnahmten Beträge, die ein Angestellter der Klägerin im Auftrag der jeweiligen Geschäftsführung in einer einzelnen Kladde aufgezeichnet hatte, verwandten die Geschäftsführer zu Zahlungen von Schwarzlöhnen für Arbeiten, die für die Klägerin geleistet wurden, teilweise aber auch zu privaten Zwecken. Daneben wurden vom 29. September 1993 bis zur Auflösung am 24. November bzw. 29. Dezember 2003 auf den Namen des Angestellten zwei Postsparbücher geführt, auf die im Zeitraum 1993 - 1998 nicht versteuerte Betriebseinnahmen eingezahlt wurden. Für die Klägerin wurden Gewinnerhöhungen nur für die Jahre bis 1998 vorgenommen; im Übrigen wurde Lohnsteuer für die Jahre 1996 bis 2005 nachgefordert.

Frau M wurde wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt (Strafbefehl vom 29. Oktober 2009).

Den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung folgend (Erhöhung der Gewinne um die festgestellten "Schwarzeinnahmen") erließ der Beklagte unter dem 10. bzw. 11. Dezember 2008 geänderte Bescheide: Die geänderten Körperschaftsteuerfestsetzungen der Klägerin für die Jahre 1996 bis 1998 sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide der Eheleute M für die Jahre 1995 bis 2005 sind bestandskräftig. Gegen die geänderten Feststellungsbescheide des Nachfolgebesitzunternehmens M GmbH & Co. KG für die Jahre 2005 bis 2008 wurden Einsprüche eingelegt, deren ...

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