Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Vergütungsgläubigerin in Rechtsform einer KapG erzielt keine gewerblichen Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG, wenn es sich nicht um eine inländische Gesellschaft handelt, die nach deutschem Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet ist und die keine unselbstständige Zweigniederlassung unterhält, die ins HR einzutragen gewesen wäre und deshalb zu einer Buchführungspflicht nach HGB hätte führen können.
  2. Geht die Tätigkeit einer Vergütungsgläubigerin über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus, werden keine gewerblichen Einkünfte erzielt.
  3. Lizenzgebühren für den Erwerb einer Unterlizenz stehen nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Ausübung des Lizenzrechts.
 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.07.2011; Aktenzeichen I R 32/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für einen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG in der für die Streitjahre 1995 bis 1997 geltenden Fassung vorliegen.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in A. Sie zahlte in den Streitjahren „Lizenzgebühren” an ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, die Fa. B. Zuvor hatte die britische Fa. C Ltd. das Exklusivrecht erworben, bestimmte Arten von Automaten in allen durch die Fa. D betriebenen Gaststätten aufzustellen und zu betreiben. Die Fa. C Ltd. übertrug mit Vertrag vom 13. November 1991 zum 1. Januar 1992 für die Dauer von fünf Jahren die Rechte und die Verpflichtungen aus diesem Vertriebsvertrag mit der Fa. D an die Klägerin. Als Entgelt für das durch die Fa. C Ltd. übertragene Recht verpflichtete sich die Klägerin, an die Fa. C Ltd. jährlich einen Betrag von i.H.v. 28,5 % des Münzertrags aller Automaten zu zahlen, die die Klägerin hatte oder in der Zukunft haben sollte. Mit Vertrag vom 16. Dezember 1991 übertrug die Fa. C Ltd. ihre vertraglichen Ansprüche an die britische Fa. E Ltd. und diese wiederum an die niederländische Fa. B Nach dem zwischen der Fa. E Ltd. und der Fa. B getroffenen Vereinbarung vom 16. Dezember 1991 hatte die Fa. B an die Fa. E Ltd. für die Übertragung der Rechte aus dem mit der Klägerin bestehenden Vertrag eine Lizenzgebühr i.H.v. 93 % der Beträge, die sie von der Klägerin erhielt, zu zahlen. Nachdem zunächst Freistellungsbescheinigungen für die Jahre bis 1994 erteilt worden waren, lehnte das Bundesamt für Finanzen die auf der Grundlage des DBA Bundesrepublik Deutschland-Niederlande basierende Freistellung vom Steuerabzug gegenüber der Fa. B ab. Das Finanzamt forderte daraufhin die Klägerin auf, die dem Steuerabzug unterliegenden Vergütungen im Rahmen von vierteljährlichen Voranmeldungen mitzuteilen und die Steuer abzuführen. Die Klägerin reichte entsprechende Voranmeldungen für die Quartale I 95, IV 95, II 96, III 96, I 97 und III 97 ein, in denen sie Einnahmen i.S.d. § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG erklärte und den Steuerabzug mit 25 % zzgl. des Solidaritätszuschlages berechnete.

Gegen diese Voranmeldungen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass es sich bei den von der Fa. B vereinnahmten Lizenzgebühren im steuerlichen Sinne um gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG handele. Diese unterlägen in der Bundesrepublik nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn der beschränkt Steuerpflichtige in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalte, was in Bezug auf die Fa. B nicht der Fall sei. Der durch die Fa. D vertraglich eingeräumte Anspruch zum Aufstellen von Automaten sei zwar auf eine Verpachtung gerichtet, diese Verpachtung führe jedoch in Bezug auf die Fa. B nicht zu Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Diese Einkunftsart sei nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 3 EStG gegenüber den Einkünften aus § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 15 EStG subsidiär.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 14. November 2000 zurück. Zur Begründung führte das FA aus, die Fa. C Ltd. habe das Recht, Automaten in allen durch die Fa. D betriebenen Gaststätten aufzustellen und zu betreiben, auf die Klägerin übertragen, die dafür eine prozentuale Vergütung zahle. Die Fa. C Ltd. habe die vertraglichen Ansprüche gegenüber der Klägerin an die Fa. E Ltd. übertragen und die Fa. E Ltd. wiederum an die Fa. B. Damit erziele diese Einkünfte aus einer zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellten beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar. Aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise gem. § 49 Abs. 2 EStG seien ausländische Sachverhaltselemente, aus denen sich ergebe, dass die im Ausland ausgeübte Tätigkeit der Art nach als gewerblich zu behandeln sei, außer Betracht zu lassen, wenn danach für die gewerbliche Einkünfte keine Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 EStG bestünde, dagegen ohne Berücksichtigung der ausländischen Sachverhaltselemente die Voraussetzungen einer anderen Einkunftsa...

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