vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 20/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG.
  2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 GewStG kommt die erweiterte Kürzung nicht in Betracht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Das ist zu verneinen, wenn eine GmbH zwar Komplementärin sowohl der ausschließlich grundbesitzverwaltenden als auch der diesen Grundbesitz gewerblich nutzenden Personengesellschaft ist, ohne jedoch an diesen Gesellschaften vermögensmäßig beteiligt zu sein.
 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen IV R 80/06)

BFH (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen IV R 80/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gegeben sind oder ob diese durch die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen ist.

Die Klägerin – die A KG – vermietete im Streitjahr 1997 das in ihrem Alleineigentum stehende bebaute Grundstück…in Hannover an die B GmbH & Co. KG. Diese Vermietung ist die einzige Tätigkeit der Klägerin.

Gesellschafter der Klägerin sind die B GmbH als Komplementärin sowie als Kommanditistin die C GmbH. Der Komplementärin werden die aus ihrer Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen ersetzt. Darüber hinaus erhält sie eine Haftungsentschädigung von jährlich ... DM. Am Gewinn und Verlust und am Vermögen der Gesellschaft ist sie nicht beteiligt.

Gesellschafter der Mieterin waren die B GmbH als Komplementärin und die D GmbH & Co. KG als Kommanditistin. Auch an dieser Gesellschaft ist die Komplementärin nicht vermögensmäßig beteiligt.

Wegen der weitergehenden Gesellschaftsverhältnisse…wird auf die der Klageschrift beigefügte Übersicht (Bl. 7 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

In der Feststellungserklärung sowie der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz - EStG -) und der Gewinn aus Gewerbebetrieb mit jeweils…DM angegeben. Darüber hinaus machte die Klägerin im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (GewStG) in entsprechender Höhe geltend. Mit gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 16. November 1998 erfolgte die erklärungsgemäße Feststellung und Verteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter bzw. die erklärungsgemäße Veranlagung im Rahmen des Gewerbesteuermessbescheides, der zu einem Messbetrag von ... DM führte.

Im Rahmen einer bei der Klägerin u.a. für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die so genannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegend nicht in Betracht komme, da die B GmbH als Mitunternehmerin sowohl an der Klägerin und Vermieterin als auch an der Mieterin beteiligt sei. Damit sei eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG steuerlich ausgeschlossen und demzufolge lediglich eine Kürzung um 1,2 v.H. des Einheitswerts des Grundstücks…vorzunehmen. Da sich bei einer entsprechenden steuerlichen Behandlung Gewerbesteuernachzahlungen ergäben, seien im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb Gewerbesteuerrückstellungen zu bilden.

Das beklagte Finanzamt folgte der Auffassung des Außenprüfers und erließ unter dem 29. Juli 2002 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid sowie einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid und berücksichtigte hierin als Einkünfte bzw. als Gewinn aus Gewerbebetrieb jeweils…DM. Im Übrigen nahm es im Rahmen der Berechnung des Steuermessbetrages nach dem Gewerbeertrag lediglich eine Kürzung um 1,2 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes vor.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren unter dem 21. November 2002 erhobenen Klage. Nach ihrer Auffassung liegen im Streitfall die Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG mit der Folge vor, dass im Ergebnis die geänderten Bescheide aufzuheben seien.

Nach der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG könne die erweiterte Grundstückskürzung dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene. Dies sei aber schon nach dem Wortlaut der Regelung nicht der Fall, da das Grundstück der B GmbH & Co. KG mietweise überlassen und diese Gesellschaft nicht Gesellschafterin der Klägerin sei.

Zwar solle nach der Rechtsprechung verschiedener Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH) § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG über seinen Wortlaut hinaus auch dann gelten, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft diene, an...

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