Kurzbeschreibung

Mustervereinbarung für Zuwendung eines aufschiebend bedingten Wohnrechts zugunsten des nichtehelichen Lebenspartners bei gleichzeitigem Pflichtteilsverzicht seitens des Abkömmlings des Zuwendenden.

1. Vorbemerkung

Bei nichtehelichen Lebenspartnern, die in einer bereits lang andauernden Beziehung leben, älter sind und ein Partner u. U. vom anderen gepflegt wird, kann das Bedürfnis bestehen, den anderen Lebenspartner im eigenen Todesfall mit einem Wohnrecht abzusichern. Dies gilt vor allem, wenn der pflegende Partner auf eigene Einkünfte verzichtet hat.

2. Wichtige Hinweise

Es ist empfehlenswert, soweit der zuwendende Partner Kinder hat, diese in die vertragliche Gestaltung ein-zubinden, damit der Zuwendungsempfänger nach dem Tod des Zuwendenden nicht mit Proble-men/Schikanen von dessen Erben rechnen muss, auch wenn z. B. ein Vermächtnis in einem privatschriftlichen Testament, wonach der Vermächtnisnehmer eine zum Nachlass gehörende Wohnung bis an sein Le-bensende mietfrei bewohnen können soll, möglich ist.[1]

Der Pflichtteil hat den Zweck, für die nächsten Angehörigen des Erblassers, einen Anteil am Nachlass zu sichern. Der Erblasser kann zwar sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten verschenken oder darüber anderweitig verfügen und so die gesetzlichen Erben benachteiligen, aber nicht völlig ausschließen.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.[2] Er ist ein reiner Geldanspruch, der sich gegen den oder die Erben richtet. Ein Recht zum Besitz von Nachlassgegenständen gibt der Pflichtteilsanspruch nicht. Der Pflichtteil muss vom Berechtigten geltend gemacht werden. Pflichtteilsansprüche unterliegen der Regelverjährung. Die Verjährung beginnt damit mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat.[3]

Als Verfügungsgeschäft ist der Erbverzicht[4] grundsätzlich wertneutral. Wird der Erbverzicht gegen eine Abfindung erklärt, liegt ihm ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde, das einerseits den Rechtsgrund für den Erbverzicht und andererseits den Rechtsgrund für die Abfindung bildet. Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung sind im Grundsatz selbstständige Rechtsgeschäfte. Sie können nach dem Parteiwillen aber als ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. d § 139 BGB verknüpft sein, mit der Folge, dass eine etwaige Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung auch den Erbverzicht erfasst.[5]

Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.[6]

Auch das Wohnrecht wird regelmäßig im Grundbuch als Belastung (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) des Grundstücks eingetragen. Dadurch wirkt es auch gegen Dritte, falls der Erbe das Haus verkauft, weil das Wohnrecht in dem Haus bestehen bleibt.[7] Das Wohnrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Der Berechtigte darf es nur selbst nutzen. Wenn er auszieht und an jemanden vermietet, stehen die Mieteinnahmen grundsätzlich dem Eigentümer zu. Der Berechtigte muss grundsätzlich die durch die Benutzung entstehenden Nebenkosten (Müllgebühren, Wasser- und Heizungskosten) selbst tragen und z. B. die Kosten für kleine Schönheitsreparaturen, wie ein Mieter. Die Kosten für größere Instandhaltungsreparaturen trägt der Eigentümer.

Bei der Bestellung eines Wohnrechts, das sich nicht auf ein gesamtes Haus, sondern nur auf Teile des Hauses bezieht, muss in der notariellen Urkunde genau beschrieben werden, worauf sich das Wohnrecht bezieht. Am besten fügt man dem Vertrag einen Grundrissplan bei, auf dem die Fläche besonders gekennzeichnet wird, auf die sich das Wohnrecht beziehen soll.[8]

Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt u. U. die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten (hier: Erbe) in Betracht.[9]

Zur Bewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke zulasten der Person, die das Wohnrecht nach dem Tode des nichtehelichen Lebenspartners erhält, ist der Kapitalwert des Wohnrechts relevant (dieser mindert gleichzeitig als Belastung den steuerpflichtigen Erwerb des Erben). Zunächst ist der Jahreswert des Nutzungsrechts zu ermitteln. Bei einem Wohnrecht in einem Mietshaus ist das der jährliche Mietzins für eine vergleichbare Wohnung. Nachdem der Jahreswert ermittelt wurde, muss der Kapitalwert ermittelt werden. Er ergibt sich aus der Multiplikation des Jahreswerts nach § 15 Abs. 2 BewG mit einem sich aus § 14 Abs. 1 BewG und einem Vervielfältiger laut aktueller Sterbetafel ergebenden Wert.[10]

Dieser Wert ist also abhängig von Alter und Geschlecht des Begünstigten. Zu bedenken ist, dass der nichteheliche Lebenspartner nur einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 20.000 EUR hat, also genügend Geld haben muss, um die anfallende Erbschaftsteuer zu bezahlen. Unter Umständen kann der Erblasser dem Erben die Auflage[11] erteilen,...

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