Kurzbeschreibung

Erb- und Auseinandersetzungsvertrag für den Fall der Trennung mit Zuwendung durch Vermächtnis von kin-derlosen nichtehelichen Lebenspartnern mit gemeinschaftlichem Wohnungseigentum und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

1. Vorbemerkung

Nichteheliche Lebenspartner, die sich gemeinschaftlich Vermögen aufgebaut haben und kinderlos sind, haben ein berechtigtes Interesse daran, für den Fall des Todes des einen den anderen so abzusichern, dass dieser nicht gezwungen ist, die gemeinschaftliche Immobilie zu veräußern, nur um die gesetzlichen Erben (eigene Eltern) auszahlen zu können.

Andererseits sollten nichteheliche Lebenspartner auch darauf achten, dass sie im Fall der Trennung nicht die gemeinschaftlich erworbene Immobilie unter Wert verkaufen müssen oder dabei steuerliche Nachteile riskieren.

Bezüglich der Erbschaft-/Schenkungsteuer fallen nichteheliche Lebenspartner in die ungünstige Steuerklasse III gem. § 15 Abs. 1 ErbStG mit einem Freibetrag von nur 20.000 EUR gem. § 16 ErbStG.

2. Wichtige Hinweise

Es gibt kein gesetzliches Erbrecht des Partners (keine analoge Anwendung des § 1931 BGB). Damit bleibt es bei der normalen gesetzlichen Erbfolge. Regelfall ist daher bei kinderlosen Partnern der Wunsch nach gegenseitiger weitestgehender Absicherung.

Nichteheliche Partner können kein gemeinsames Testament errichten.[1] Ein solches ist nichtig und kann auch durch eine spätere Heirat nicht "geheilt" werden. Ist Bindungswirkung bei Verfügungen von Todes wegen gewollt, so bleibt nichtehelichen Partnern nur der Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB[2] in notarieller Form, denn ein jeweiliges Einzeltestament mit z. B. einem Vermächtnis[3] zugunsten des anderen Partners schützt diesen nicht ausreichend.[4]

Die §§ 2279, 2077 BGB sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anwendbar, sodass der Erbvertrag auch bei Trennung wirksam bleibt.[5] Der Erbvertrag sollte also die Klausel enthalten, dass die wechselseitigen Verfügungen mit Trennung hinfällig werden bzw. dass jeder von ihnen berechtigt sein soll, im Fall der Trennung durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden von diesem Erbvertrag zurückzutreten. Folge eines solchen Rücktritts sollte danach auch sein, dass auch die Erbeinsetzung des anderen Vertragsschließenden unwirksam wird.

Im Extremfall kann der Erbvertrag angefochten werden. Die Frist beginnt gem. § 2283 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können. Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung.[6]

Allgemeine Schranke der Testierfreiheit ist das Pflichtteilsrecht. Zu berücksichtigen sind hier vor allem Pflichtteilsansprüche von Eltern der Partner, die letztlich dazu führen, dass der Erblasser nur über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen kann.[7]

U. U. kann alternativ bzw. zusätzlich für bestimmte Vermögensgegenständen die lebzeitige Zuwendung an den nichtehelichen Lebenspartner in Erwägung gezogen werden.

Zu beachten sind auch Pflichtteilsergänzungsansprüche.[8] Es gilt bezüglich schon erfolgter Schenkungen seitens des Erblassers eine gleitende Ausschlussfrist bezüglich der Pflichtteilsergänzungsansprüche.[9] Schenkungen im zehnten Jahr vor dem Erbfall werden Höhe von 10 % ihres Werts berücksichtigt, im neunten Jahr zu 20 %, im achten Jahr zu 30 % etc.[10]

Der Erbe eines Eigenheims kann die Stundung der Auszahlung des Pflichtteils verlangen,[11] wenn eine unbillige Härte vorliegt - also etwa dann, wenn er knapp bei Kasse ist und nur wegen des Pflichtteilsanspruchs das Objekt, in dem er wohnen will, verkaufen müsste. Auf die Zumutbarkeit der Stundung aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten wird nicht mehr abgestellt. Dessen Interessen sind aber "angemessen zu berücksichtigen". Und sie gilt für jeden Erben, auch wenn dieser nicht pflichtteilsberechtigt ist. Dies schützt vor allem auch nichteheliche bzw. nicht eingetragene Lebensgefährten, die zum (testamentarischen oder mittels Erbvertrag) Erben berufen wurden.[12]

Für die vermögensrechtliche Abwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Trennung gelten die allgemeinen Regeln, die nicht zwingend zu Ausgleichsansprüchen unter den Partnern führen. Einen Zugewinnausgleichsanspruch wie bei Eheleuten gibt es nicht.

Mit der Trennung der nichtehelichen Lebenspartner entfallen die Umstände, denen man einen besonderen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen kann. Es kommt der gesetzliche Regelfall der Haftung zu gleichen Anteilen gem. § 426 Abs. Satz 1 BGB zum Zuge, sofern nicht wiederum eine anderweitige Bestimmung bzw. besondere Umstände vorliegen.[13]

Bei Erwerb, Bebauung und anderen Investitionen in Immobilien oder bei dem gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens ist eine vertragliche Regelung für den Fall der Trennung dringen...

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