Begriff

Das BVerfG definiert die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als eine Gemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Diese Lebensform ist gesellschaftlich anerkannt, aber im Bereich des Zivilrechts nicht gesetzlich geregelt. Die Partner, die sich zur Regelung ihrer Beziehung (z. B. den Fall der Trennung) entschlossen haben, müssen selbst eine auf ihre nicht eheliche Lebensgemeinschaft passende individuelle Lösung finden. Finden die beiden nicht ehelichen Partner keine für beide tragbaren Lösungen (z. B. in einem Vertrag), sollten sie zumindest keine gemeinschaftlichen Anschaffungen tätigen und einen Mietvertrag nicht gemeinsam abschließen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

BVerfG, Urteil v. 17.11.1992, 1 BvL 8/87: Definition der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Die entscheidende Abgrenzung gegenüber den Ehegatten-Veranlagungen ergibt sich aus § 26 Abs. 1 EStG. Während zwischen Ehegatten Verträge steuerlich nur unter strengen Voraussetzungen (Fremdvergleich) anerkannt werden können, gilt dieser für Verträge zwischen den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht.

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