Leitsatz

Für die Zinsschranke nach § 4h EStG wird bei der Oberpersonengesellschaft einer mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur auf den Gesamtgewinn dieser Gesellschaft einschließlich der Ergebnisanteile für die Tochterpersonengesellschaften abgestellt.

 

Sachverhalt

Eine gewerbliche GmbH & Co. KG ist an mehreren Tochterpersonengesellschaften als Kommanditistin beteiligt. Bei der steuerlichen Gewinnermittlung wurde der Gewinn der GmbH & Co KG um die enthaltenen Gewinnanteile der Tochterpersonengesellschaften gekürzt. Es ergaben sich dadurch nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen nach § 4h EStG. Hiergegen hat die GmbH & Co. KG Einspruch erhoben, da ihr Gesamtgewinn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebend für die Berechnung der Zinsschranke sei.

 

Entscheidung

Das FG teilt diese Auffassung und stuft den angefochtenen Feststellungsbescheid als rechtswidrig ein. Denn bei der Ermittlung des für die Anwendung der Zinsschranke maßgeblichen Gewinns einer Oberpersonengesellschaft sei auf den Gesamtgewinn dieser Gesellschaft einschließlich aller gesondert festgestellten Ergebnisanteile der Tochterpersonengesellschaften abzustellen. Dies ergibt sich aus § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG, wonach der maßgebliche Gewinn der nach den Vorschriften des EStG vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte steuerpflichtige Gewinn des Betriebs ist. Daraus lässt sich ableiten, dass der allgemeine Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG heranzuziehen ist. Dies ist der Gewinn der Mutterpersonengesellschaft einschließlich der Ergebnisanteile der Tochterpersonengesellschaften. Nur so wird das sog. Transparenzprinzip (BFH, Urteil v. 11.12.2003, IV R 42/02, BStBl 2004 II S. 353) zutreffend umgesetzt.

 

Hinweis

Das FG widerspricht damit der Interpretation der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 04.07.2008, BStBl 2008 I S. 718, Tz. 42). Wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage hat es die Revision zugelassen. Die abschließende Klärung obliegt damit dem BFH (anhängiges Verfahren, Az. beim BFH: IV R 4/14).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 10 K 1916/12

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