[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Kurze Rückkehr zum geparkten Auto: Liegt trotzdem noch ein Wegeunfall vor?

    Nur wenn eine Verletzung auf dem direkten Weg zur Arbeit passiert, besteht Schutz in der Wegeunfallversicherung. Gilt dies auch, wenn man nach wenigen Schritten kurz zum Auto zurückkehrt, um zu kontrollieren, ob das Auto abgeschlossen ist?

    Hintergrund

    Die Klägerin fuhr morgens mit ihrem Auto zur Arbeit und stellte den Wagen auf dem Firmenparkplatz ihres Arbeitgebers ab. Sie stieg aus, um sich auf direktem Weg zu ihrer Arbeitsstätte zu begeben. Nach wenigen Schritten machte sie kehrt, weil sie bemerkt hatte, dass sie vergessen hatte zu überprüfen, ob sie das Fahrzeug tatsächlich abgeschlossen hat. Beim Umdrehen stolperte sie, verlor das Gleichgewicht und stürzte. Dabei erlitt sie ein Trauma an der linken Schulter.

    Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da die Verletzung nicht mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stand. Mit der Drehung in Richtung ihres Fahrzeugs verließ die Klägerin den unter Versicherungsschutz stehenden direkten Weg zur Arbeitsstätte. Sie befand sich auf einem aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählten Abweg.

    Das Sozialgericht schloss sich dieser Begründung an und wies die Klage ab.

    Entscheidung

    Das Bayerische Landessozialgericht entschied dagegen zugunsten der Klägerin, dass sie den versicherten Weg durch das Umdrehen in Richtung ihres Pkw lediglich in einer den Versicherungsschutz unberührt lassenden, geringfügigen Weise unterbrochen hat.

    Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses hatte die Klägerin den Ort ihrer Tätigkeit noch nicht erreicht. Deshalb stand sie noch unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung.

    Der Versicherungsschutz wird nicht schon dadurch begründet, dass ein Versicherter auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und dem Ort der versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit zu erreichen.

    Die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges muss – zumindest auch – darauf ausgerichtet sein, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben. Das Handeln muss auf das Zurücklegen des direkten Weges ("unmittelbar") zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet sein.

    Im vorliegenden Fall befand sich die Klägerin bis zu dem von ihr eingeleiteten Richtungswechsel auf dem direkten, d.h. kürzesten Weg zu ihrer Arbeitsstätte. Das Umdrehen der Klägerin führte hat nicht zum Entfallen des Versicherungsschutzes. Es handelte sich dabei um eine nur geringfügige und deshalb den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unberührt lassende Unterbrechung des unmittelbaren Weges zur Arbeitsstätte.

    Geringfügig ist eine Unterbrechung, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Eine solche Unterbrechung ist davongekennzeichnet, dass sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führe, weil sie ohne nennenswerte Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann. Das sah das Landessozialgericht hier als gegeben an.

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