Rn. 15

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei beschränkt StPfl, für die ein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen ist, bemisst sich der SolZ gem § 3 Abs 1 Nr 6 SolZG nach dem ab dem 01.01.1998 vorzunehmenden Steuerabzug und erfasst sämtliche Fälle des § 50a Abs 1 EStG.

Die Regelungen des § 3 Abs 35 SolZG zur Entlastung gering verdienender StPfl sind iRd § 3 Abs 1 Nr 6 SolZG nicht anwendbar, da die Entlastungsbeträge als Jahres- oder zeitanteilige Jahresbeträge ausgestaltet sind, während die Steuerabzugsbeträge gem § 50a EStG dagegen auf einen einmaligen Zufluss abstellen (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 41 (Juni 2018)).

Soweit der Steuerabzug nach § 50a EStG gem § 50 Abs 2 S 1 EStG hinsichtlich der ESt abgeltende Wirkung hat, gilt dies auch für den SolZ auf den Steuerabzug nach § 50a EStG. Die SolZ-Belastung ist damit in diesen Fällen definitiv (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 3 SolZG Rz 19 (Februar 2023); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 42 (Juni 2018)). Beschränkt StPfl, deren Einkünfte dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, können damit der Definitivbelastung mit SolZ nur entgehen, wenn sie entweder einen Antrag auf Veranlagung gem § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG stellen, für den jedoch die Voraussetzungen des doppelten EU-/EWR-Bezugs gem § 50 Abs 2 S 7 EStG erfüllt sein müssen, oder wenn sie die Voraussetzungen zur Option zur Behandlung als fiktiv unbeschränkt StPfl gem § 1 Abs 3 EStG erfüllen (Höppner/Schewe, FR 2019, 881, 882).

Ordnet das für den Vergütungsgläubiger zuständige FA einen sog Sicherungseinbehalt gem § 50a Abs 7 EStG gegenüber dem Schuldner der Vergütung an, beträgt der einzubehaltende und abzuführende Steuerabzug grds 25 % der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 % der gesamten Einnahmen (s § 50a Abs 7 S 1 EStG) zzgl 5,5 % SolZ auf den Steuerabzugsbetrag (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 42a (Juni 2018)).

Der Steuerabzug nach § 50a Abs 7 EStG entfaltet gegenüber dem beschränkt StPfl (Vergütungsgläubiger) keine abgeltende Wirkung. Die betroffenen Einkünfte sind in die Veranlagung des Vergütungsgläubigers einzubeziehen und die im Wege des Steuerabzugs erhobene Steuer – bei Vorlage einer Steuerbescheinigung iSd § 50a Abs 5 S 6 EStG – iRd Veranlagung gem § 36 Abs 2 Nr 2 EStG auf die festzusetzende Steuer anzurechnen (s BayLfSt vom 27.01.2017, S 2411.1.1–8/11 St32).

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