Rn. 7

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit diesem Gesetz waren zufolge Presseverlautbarungen die Reformarbeiten vorerst zu einem gewissen Abschluß gekommen. Der BdF beabsichtigte vor der Durchführung einer großen Steuerreform keine weiteren Zwischenlösungen, um die Wirtschaft in ihren Dispositionen, die sie auch jetzt noch nicht ohne den Blick auf die steuerlichen Auswirkungen treffen konnte, nicht weiterhin zu stören. Die sich für die Wirtschaft daran knüpfenden Hoffnungen wurden enttäuscht. Zunächst brachte schon die zweite VO zur Änderung der EStDV vom 09.12.1950 (BGBl 50, 781) erhebliche Einschränkungen in der Geltendmachung der Bewertungsfreiheiten. Sodann aber brachte das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des EStG und des KStG vom 27.06.1951 einschneidende Änderungen namentlich bei den Steuervergünstigungen zuungunsten der Steuerpflichtigen. Von Vereinfachungen hingegen war nicht viel die Rede, wie insbes § 32b EStG 1951 (Option auf Anwendung des Körperschaftsteuersatzes auf Gewinn aus Gewerbebetrieben) zeigt.

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