Rn. 352

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nach der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 11/2157, 141) soll der Abgabeort den Ort bezeichnen, an dem der ArbG dem ArbN den Sachbezug verschafft. Die Ersetzung des Begriffs des "Verbrauchsorts" durch den des Abgabeorts sollte die einheitliche Bewertung von Sachbezügen insbesondere bei ArbN sicherstellen.

 

Rn. 353

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Verfügt der ArbG jedoch über Betriebsstätten an verschiedenen Orten, an denen jeweils unterschiedliche Endpreise verlangt werden, stellt sich die Frage, ob der Sitz des abgebenden Unternehmens (so Gast-de Haan, DB 1990, 1632; E. Schmidt, BB 1990, 1242), der Ort, an dem die tatsächliche Verfügungsmacht auf den ArbN übergeht (so Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 65 (Februar 2021); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 87 (März 2022)) oder der Ort, an dem der ArbG dem ArbN die Leistung anbietet (Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 25 (41. Aufl) maßgebend ist.

Auf den Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht ist deshalb abzustellen, weil die Definition des Abgabeorts gleichermaßen auf alle Formen des Sachbezugs Anwendung findet und bei der Nutzungsüberlassung von Wohnungen nur so den je nach der Lage der Wohnung unterschiedlich hohen Mieten Rechnung getragen werden kann, vgl Gröpl in K/S/M, § 8 EStG Rz C 13 (April 2015); aA Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 25 (41. Aufl): Ort an dem der Sachbezug dem StPfl angeboten wird.

 

Rn. 354

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Da der Abgabeort den Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht bezeichnet und nicht ein räumlich abgegrenztes Gebiet, kommt es bzgl der räumlichen Grenzen des Abgabeorts weder auf die politische Gemeinde an, in der sich die erste Tätigkeitsstätte oder der Sitz des ArbG befindet (so aber Gast-de Haan, DB 1990, 1632), oder die politische Gemeinde des ArbG-Sitzes mit den räumlich und verkehrstechnisch dazugehörenden Vorortgemeinden (so aber Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 25 (41. Aufl); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 87 (März 2022)), sondern entsprechend dem Zweck der Norm auf den güterspezifischen Absatzmarkt für den Gegenstand des betreffenden Sachbezugs, aA Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 87 (März 2022). Das ist der Bereich, in dem der Gegenstand in einem Umfang angeboten und nachgefragt wird, der dazu ausreichend ist, um einen üblichen Endpreis zu bilden, vgl Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 65 (Februar 2021); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 151a (August 2015).

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