§ 76a "Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld" (eingefügt durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2915 in das EStG) sah einen besonderen Pfändungsschutz für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG vor.

Der Pfändungsschutz ist durch das am 01.07.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 07.07.2009, BGBl I 2009, 1707 dahin neu geregelt worden, dass ab dem 01.01.2012 Pfändungsschutz für das Kindergeld nur noch besteht, wenn das Kindergeld auf ein sog Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs 7 ZPO eingezahlt wird, für das ein automatischer Pfändungsschutz besteht. Deshalb wurde zu diesem Stichtag 01.01.2012 § 76a EStG (gemäß Art 7 Abs 4, Art 10 Abs 2 S 1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 07.07.2009, BGBl I 2009, 1707) aufgehoben und wird deshalb hier nicht mehr kommentiert.

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