Rn. 55

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 
  Zivilrecht Steuerrecht
Definition des Nießbrauchs Belastung einer Sache dergestalt, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, die Nutzungen der Sache ziehen darf (Legaldefinition in § 1030 Abs 1 BGB) Es gilt die zivilrechtliche Definition
Vorgenommene Unterscheidungen nach Nießbrauchsarten

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