Rn. 136

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der StPfl kann das Wahlrecht nach § 6c Abs 1 EStG iVm § 6b Abs 1 S 1 und Abs 3 S 1 EStG – positiv und auch negativ – in entsprechender Anwendung des § 171 Abs 1 S 1 Nr 2 AO nachträglich bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausüben. So ist die Ausübung des Wahlrechts auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist nach Ergehen eines Urteil des FG möglich, BFH vom 30.01.2013, III R 72/11, BStBl II 2013, 684, sowie auch noch im zweiten Rechtsgang, BFH vom 09.12.2015, X R 56/13, BStBl II 2016, 967 zur Anwendung des § 34 Abs § EStG; vgl auch FG RP vom 26.01.2021, 3 K 1388/19, EFG 2021, 935, wonach das Wahlrecht nach § 6c Abs 1 EStG iVm § 6b Abs 1 S 1 EStG noch während einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – und damit auch während des gegen den Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, geführten Rechtsbehelfsverfahrens ausgeübt werden kann. Das Wahlrecht wird im Rahmen der Gewinnermittlung, nämlich durch den Ansatz einer BA in der Einnahmen-Überschussrechnung, ausgeübt; an der nachträglichen Wahlrechtsübung ist der StPfl nicht durch die Beschränkung der Bilanzänderung nach § 4 Abs 2 S 2 EStG gehindert, BFH vom 11.06.2014, IV B 46/13, BFH/NV 2014, 1369.

Durchgesetzt wird dieses Wahlrecht in analoger Anwendung des § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, BFH vom 30.08.2001, IV R 30/99, BStBl II 2002, 49. Sofern das FA zustimmt, kann ein Gewinnabzug nach § 6c Abs 1 S 2 EStG durch Änderung der Überschussrechnung auch noch nach Ablauf der Reinvestitionsfrist gebildet werden, BFH vom 22.09.1994, IV R 61/93, BStBl II 1995, 367. Das Wahlrecht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Steuerfestsetzung für ein Kj, auf das der Gewinn wegen eines abweichenden Wj nach § 4a Abs 2 Nr 1 EStG anteilig zu verteilen ist, bereits bestandskräftig ist, FG Mchn vom 30.07.2002, 1 K 1772/01, EFG 2002, 1511.

Im Falle der nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises ergibt sich nach § 175 Abs 1 S 2 Nr 2 AO eine Korrektur des Veräußerungsgewinns auf den Zeitpunkt der Veräußerung, so dass auch eine Rücklage nach § 6c EStG nachträglich gebildet werden kann, BFH vom 10.03.2016, IV R 41 713, BStBl II 2016, 984. Auch durch die nachträgliche Geltendmachung eines Freibetrags nach § 14a Abs 5 EStG kann sich die Rücklage ändern (vgl FG Nds vom 11.12.2006, 14 K 201/02, EFG 2007, 403, nachfolgend BFH vom 14.05.2009, IV R 6/07, BFH/NV 2009, 1989).

 

Rn. 137

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Den StPfl trifft bei der Inanspruchnahme der Reinvestitionsvergünstigung nach § 6c EStG eine erhöhte Mitwirkungspflicht, gegenüber der eine etwaige Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes idR nicht ins Gewicht fällt, BFH vom 10.04.1997, IV R 47(99, BFH/NV 1997, 757. Der StPfl hat dafür zu sorgen, dass die erfolgsneutrale Übertragung der Veräußerungsgewinne oder deren Besteuerung – einschließlich der nach § 6b Abs 7 EStG anzusetzenden Zuschläge –sichergestellt wird, BFH vom 15.03.1990, IV R 90/88BStBl II 1990, 689.

 

Rn. 138

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Streiten die Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren um die Bildung einer Rücklage nach § 6c Abs 1 S 2 EStG iVm § 6b Abs 3 EStG, erfolgt eine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs 3 S 2 GKG, BFH vom 24.07.2018, VI S 12/17, BFH/NV 2018, 1090.

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