Rn. 340

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der § 4f Abs 1 S 3 EStG 3. Alt befreit ebenso wie die beiden anderen (s Rn 331 ff und s Rn 335) von der Verteilung des Differenzaufwands (s Rn 324) aus dem höheren Übertragungsentgelt und der bei dem übertragenden Unternehmen im Übertragungsjahr gebildeten Pensionsrückstellung (§ 4f Abs 1 S 1 und 2 EStG).

Die Vergünstigung des sofortigen BA-abzugs betrifft "Kleinbetriebe" iSd § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG. Sie müssen immer den Differenzaufwand voll im Jahr der Leistung des Übertragungsentgelts in ihrer StB und HB erfassen. Ein Verteilungswahlrecht besteht nicht.

Hierzu auch s § 4f Rn 77 (Briesemeister).

 

Rn. 341

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

"Kleinbetriebe" iSd § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG sind nach Änderung des § 7g EStG durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) Betriebe, bei denen

Im Falle einer Einnahme-Überschuss-Rechnung wirkt das gesamte Übertragungsentgelt im Ergebnis gewinnmindernd, da bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung iSd § 4 Abs 3 EStG keine Pensionsrückstellung gebildet werden darf (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 48 Rz 84 (Januar 2023)) und sie somit auch nicht gewinnerhöhend iSd § 4f Abs 1 S 2 EStG aufgelöst werden kann.

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