Rn. 340
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der § 4f Abs 1 S 3 EStG 3. Alt befreit ebenso wie die beiden anderen (s Rn 331 ff und s Rn 335) von der Verteilung des Differenzaufwands (s Rn 324) aus dem höheren Übertragungsentgelt und der bei dem übertragenden Unternehmen im Übertragungsjahr gebildeten Pensionsrückstellung (§ 4f Abs 1 S 1 und 2 EStG).
Die Vergünstigung des sofortigen BA-abzugs betrifft "Kleinbetriebe" iSd § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG. Sie müssen immer den Differenzaufwand voll im Jahr der Leistung des Übertragungsentgelts in ihrer StB und HB erfassen. Ein Verteilungswahlrecht besteht nicht.
Hierzu auch s § 4f Rn 77 (Briesemeister).
Rn. 341
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
"Kleinbetriebe" iSd § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG sind nach Änderung des § 7g EStG durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) Betriebe, bei denen
- der Gewinn durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 oder § 5 EStG bzw Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt wird (§ 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG und BMF vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945 Rz 12) und
- die Gewinngrenze von EUR 200 000 iSv § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG nicht überschritten wird (ausführlich hierzu BMF vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945 Rz 13ff).
Im Falle einer Einnahme-Überschuss-Rechnung wirkt das gesamte Übertragungsentgelt im Ergebnis gewinnmindernd, da bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung iSd § 4 Abs 3 EStG keine Pensionsrückstellung gebildet werden darf (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 48 Rz 84 (Januar 2023)) und sie somit auch nicht gewinnerhöhend iSd § 4f Abs 1 S 2 EStG aufgelöst werden kann.
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