Rn. 220

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Bei Anschaffungsverbindlichkeiten in Fremdwährung ist der Briefkurs im Anschaffungszeitpunkt (bei Verschaffung der Verfügungsmacht) der Berechnung der AK zugrunde zu legen. Der Zahlungstag (bei Fälligkeit oder sonst) ist dagegen unmaßgeblich; die Differenz im Kurs ist laufender Aufwand oder Ertrag.

Das Gleiche gilt für Wertsicherungsklauseln, die zur Bemessung der AK unberücksichtigt bleiben müssen. Die spätere Anpassung der in Raten zu erbringenden Verbindlichkeit ist als laufender Aufwand zu behandeln.

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