Rn. 4

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 58 Abs 3 EStG nimmt auf die Steuerbefreiung Bezug, die dem Inhaber eines Handwerks-, Handels- oder Gewerbebetriebs im Fall der Betriebs-Neueröffnung für zwei Jahre im Umfang von höchstens 10 000 DM als Steuerabzugsbetrag zur Verfügung stand.

Wenn StPfl im Beitrittsgebiet eine nach diesen Befreiungsvorschriften begünstigte Betriebsstätte vor dem 01.01.1991 begründet und sie vom Tag der Begründung an zwei Jahre aufrechterhalten haben, wurde der Abzugsbetrag auch noch 1991 gewährt. Zu Einzelheiten ausführlich s BMF v 22.07.1991, BStBl I 1991, 737.

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