Rn. 197

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

§ 50d Abs 10 S 8 EStG entspricht wortgleich dem früheren § 50d Abs 10 S 2 EStG idF JStG 2009 und regelt, dass die Anwendung des § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG durch § 50d Abs 10 EStG nicht berührt wird. Dadurch soll in Outbound-Fällen, in denen der ausländische Betriebsstättenstaat der PersGes die Sondervergütungen aufgrund seines abweichenden Rechtsverständnisses nicht oder nur mit einem Quellensteuerabzug besteuert, die inländische Besteuerung durch den Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode sichergestellt werden.

Im Outbound-Fall würde nach der Interpretation der FinVerw zwar im ersten Schritt eine Zurechnung der Sondervergütungen zum Ergebnis der ausländischen Mitunternehmerschaft stattfinden. Werden die Sondervergütungen im Ausland jedoch nicht der Besteuerung unterworfen, weil der ausländische Sitzstaat der PersGes das Mitunternehmerkonzept nicht kennt und das Besteuerungsrecht aufgrund der Anwendung spezieller Abkommensartikel (Art 1012, 21 OECD MA) Deutschland zuweist, gewährleistet § 50d Abs 10 S 2 EStG die Anwendung von § 50d Abs 9 Nr 1 EStG, der als nationale Switch-over-Regelung den Übergang zur Anrechnungsmethode im Falle abkommensrechtlicher Qualifikationskonflikte anordnet. Damit sichert § 50d Abs 10 EStG Deutschland grundsätzlich die Besteuerung der Sondervergütungen sowohl im Inbound- als auch im Outbound-Fall; diese Meistbegünstigung steht nicht im Einklang mit der durch die DBA angestrebten "fairen" Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten und ist daher rechtspolitisch fragwürdig (s nur Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 238, Juni 2020; Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 45b, 20. Aufl). Im Falle hybrider EU-PersG konnte es im Outbound-Fall durch § 50d Abs 10 EStG im Einzelfall auch zu weißen Einkünften kommen, wenn § 50d Abs 9 EStG nicht einschlägig war, weil sich die Nichtbesteuerung aus der Anwendung der EU-Zins/LizenzRL ergab (s Kollruss, IStR 2018, 102). Diese Besteuerungslücke sollte nach Einführung des § 4k EStG geschlossen sein.

 

Rn. 198

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

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