Rn. 5
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 52 Abs 1 S 2 EStG idF des AmtshilfeRLUmsG (Art 2 Nr 39) als der speziellen Anwendungsvorschrift zu Fragen des LSt-Abzugs vom Arbeitlohn gilt § 42g EStG erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2012 enden, sowie für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen.
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