Rn. 56

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Durch das AltEinkG wurde ein Systemwechsel in der Besteuerung der Altersvorsorgebezüge vollzogen. Das vom BVerfG vorgegebene Ziel war die nachgelagerte Besteuerung, wobei dieses Ziel nur im Wege langer Umstellungsfristen erreichbar ist. Da die durch den § 40b Abs 1 EStG idF bis zum 31.12.2004 begünstigten Altersvorsorgeinstrumente ebenfalls langfristige Verträge umfassen, wurde aus Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung der zu dem Zeitpunkt begünstigten Anlagen im Gesetz festgeschrieben. Die Übergangsvorschriften des § 52 Abs 6 u 52b EStG sehen die zeitlich unbegrenzte Weiteranwendung der Pauschalbesteuerung für diese Anlagen vor, solange die sog Altverträge laufen.

Insoweit die Pauschalierungsmöglichkeiten des § 40b Abs 1 EStG für bestimmte Anlageformen entfiel, ist auch die Begünstigungsregel der Vervielfältigung des § 40b Abs 2 S 3 u 4 EStG idF bis zum 31.12.2004 für Neuverträge entfallen. Als Ausgleich hierfür wird gem § 3 Nr 63 S 4 EStG bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit eröffnet, neben zusätzlichen ArbG-Leistungen Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen, s Niermann, DB 2004, 1449. Altverträge sind weiterhin nach § 40b Abs 2 EStG begünstigt.

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