Rn. 933

Stand: EL 109 – ET: 04/2015

Im Zusammenhang mit der öff-rechtlichen Verpflichtung zur kaufmännischen Rechnungslegung hat der Kaufmann verschiedene Auflagen außer der laufenden Buchführung zu erfüllen; diese dabei entstehenden Kosten für abgelaufene Wj sind zurückzustellen:

- Erstellung eines JA nach § 242 Abs 2 HGB auf der Grundlage eines Inventars nach § 240 Abs 2 HGB,
- Buchungen für Geschäftsvorfälle des Vorjahres (BFH v 27.09.1991, III R 15/91, BStBl II 1992, 110),
- betriebliche Steuererklärungen (BFH v 23.07.1980, I R 30/78, BStBl II 1981, 63; BFH v 24.11.1983, IV R 22/81, BStBl II 1984, 301),
- in Teilbereichen die Auftragserteilung zur Durchführung einer (gesetzlich vorgeschriebenen) Abschlussprüfung nach § 316 Abs 1 HGB (BFH v 23.07.1980, I R 28/77, BStBl II 1981, 62) und nach weiteren spezialgesetzlichen Regelungen, nicht dagegen zu einer sog freiwilligen Abschlussprüfung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (BFH v 05.06.2014, IV R 26/11, DStR 2014, 1814),
- in Teilbereichen Erstellung eines Lageberichts gem § 289 HGB,
- Durchführung einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung,
- Betriebsprüfungskosten für am jeweiligen Stichtag abgelaufene Prüfungsjahre bei Großbetrieben mit hochwahrscheinlicher Anschlussprüfung (BFH v 06.06.2012, I R 99/10, DStR 2012, 1790), aber nicht bei Mittel- u Kleinbetrieben (BMF v 07.03.2013, DStR 2013, 592),
- Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach § 257 HGB§ 147 AO,
- Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" (GDPdU: Rückstellungsansatz zulässig für nach dem 24.12.2008 endende Wj; OFD Münster v 15.04.2010, DStR 2010, 1785).

Diese Rechtsverpflichtungen haben ihre Ursache in der Vergangenheit (s Rn 874), der Kaufmann kann sich ihnen nicht durch Änderung des Geschäftsinhalts oder gänzliche Einstellung der Geschäftstätigkeit entledigen. Der BFH hat diese Rechtslage bestätigt (BFH v 19.08.2002, VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131).

 

Rn. 934–936

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge