Rn. 492i

Stand: EL 80 – ET: 08/2008

Im BFH-Beschluss GrS 2/99 v 07.08.2000 (BFH BStBl II 2000, 632) ging es entscheidungserheblich um die Frage, ob ein nach dem Bilanzstichtag erfolgter Gewinnausschüttungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft beim Mutterunternehmen noch in der Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr (bei beiden Unternehmen identisch) als Forderung zu aktivieren ist ("phasengleiche Dividendenvereinnahmung"). Der BGH hat dies im Falle "Tomberger" (DStR 1998, 383) unter bestimmten Voraussetzungen bejaht (s Rn 1499 "Dividendenanspruch"). Dem GrS des BFH aaO zufolge ist ein Gewinnausschüttungsbeschluss wertbegründend (richtig: ansatzbegründend); vorher sei ein WG "Dividende" beim bilanzierenden Empfänger nicht vorhanden.

Zur Vermeidung einer Divergenzanrufung (gegen den BGH DStR 1998, 383) an den GmS-OGB hat der BFH hierzu eine undefinierte steuerliche Betrachtungsweise der GoB herangezogen mit der Folge, dass nunmehr die (handelsrechtlichen) GoB nicht mehr unbesehen der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden können. Der BFH spricht wörtlich von einem "handelsrechtlichen Wertaufhellungsprinzip", woraus zwingend folgt, dass es daneben noch ein steuerliches gibt (s Rn 350).

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