Rn. 803a

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

Eine weitere Konkurrenz des Bilanzansatzes zwischen aktiver Rechnungsabgrenzung und anderen Posten kann sich nach Maßgabe des BFH v 21.05.2015 IV R 25/12, BStBl II 2015, 772 ergeben. Der Streitfall handelte um ein Steueroptimierungsmodell, bei dem Ausgaben jetzt und Einnahmen viel später mit entsprechendem Zinseffekt das Gestaltungsziel darstellte. Streitgegenständlich war die Herstellung und Finanzierung von zwei Spielfilmen. Eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG mit vielen Kommanditisten hatte die Rechte an zwei Spielfilmen erworben und einer Fremdfirma einen "Vermarktungszuschuss" geleistet, andererseits sollten ihr von dem bezuschussten Unternehmen feste und variable Vergütungen aus der Vermarktung der Filmrechte entstehen.

Die stpfl KG sah in dem Vermarktungszuschuss einen nicht aktivierbaren Vertriebsaufwand bzw ein immaterielles WG, das FG wertete den Zuschuss als aktiven RAP, der langfristig auf die Laufzeit des Lizenzvertrages zu verteilen war und damit den beabsichtigten Steuereffekt verhinderte. Der BFH setzte sich nicht lange mit den Ansatzkriterien eines Abgrenzungspostens auseinander, sondern sah in der Vertragsgestaltung die Gewährung eines partiarischen Darlehens. Damit war der von der KG gewünschte Effekt der sofortigen Aufwandsverrechnung abgeblockt; das Gestaltungsmodell fiel in sich zusammen.

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