Rn. 1507

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Zwar unterscheidet sich die Gewinnermittlungsmethode nach § 4 Abs 3 EStG in vielerlei Hinsicht gegenüber dem Bestandsvergleich nach § 4 Abs 1 EStG; doch soll der Zweck der Überschussrechnung nur eine Vereinfachung der Gewinnermittlung sein. Damit verlangt die Rspr und auch die Literatur, dass der Gewinn bei der Überschussrechnung über die Gesamtheit aller Jahre hinweg zu demselben Gesamtgewinn ("Totalgewinn") führt, wie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG (st Rspr BFH BStBl III 1962, 199; BStBl II 1972, 334; 1984, 516; 2000, 120; 2004, 985; 2006, 712; 2010, 1035; 2013, 820; 2022, 829; vgl auch zB Groh, FR 1986, 393, 396 f; Reddig in H/H/R, § 4 EStG Rz 506 aE (Oktober 2022); zur Entwicklung und Bedeutung dieses Grundsatzes für die Einnahme-Überschussrechnung vgl Kanzler, FR 1998, 233, 242f). Die unterschiedliche Gewinnermittlungstechnik bewirkt daher nur eine zeitliche Verschiebung des Gewinns in frühere oder spätere Wj.

Da der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichert, ist er auch verfassungsrechtlich geboten (BFH BStBl II 2004, 985; ebenso Reddig in H/H/R, § 4 EStG Rz 506 aE (Oktober 2022)).

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