Rn. 1512

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Das EStG enthält keine allgemeine Aufzeichnungspflicht für BE und BA. Auch findet sich eine solche Pflicht nicht für die Einnahme-Überschussrechnung im EStG. Was jedoch gesetzlich geregelt ist, sind einzelne Aufzeichnungspflichten.

  • So ist in § 4 Abs 3 S 5 EStG geregelt, dass WG des AV und UV iSd S 4 mit der Anschaffung oder Herstellung unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der AK und HK oder des an deren Stelle getretenen Werts in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind.
  • Wegen der Begrenzung des Schuldzinsenabzuges gemäß § 4 Abs 4a EStG ist in § 4 Abs 4a S 6 EStG (vormals S 7) geregelt, dass die Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen sind.
  • Nach § 4 Abs 7 EStG sind bestimmte BA, die den Gewinn nicht mindern dürfen, ebenfalls einzeln und getrennt von den sonstigen BA aufzuzeichnen.
  • Weitere Aufzeichnungspflichten sind in § 6 Abs 2 S 4 EStG aF enthalten (Aufzeichnung der GWG; Aufzeichnungspflicht ist jedoch durch UnternehmensteuerreformG 2008 für VZ 2008 und 2009 entfallen; s hierzu Nacke, StRA 2007/08, 194). Nach dem WachstumsbeschleunigungsG gelten jedoch diese Aufzeichnungspflichten teilweise wieder. GWG, deren Wert 250 EUR (2010–2017: 150 EUR) übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des WG oder der Eröffnung des Betriebs und der AK oder HK oder des nach § 6 Abs 1 Nr 5–6 EStG an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 6 Abs 2 S 4 und 5 EStG nF).
  • § 6c Abs 2 EStG (Aufzeichnung der WG, bei denen die stillen Reserven nach § 6b übertragen worden sind),
  • § 7a Abs 8 EStG (Aufzeichnung der WG, bei denen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen vorgenommen wurden) und
  • § 52 Abs 1 DMBilG enthalten.

Neben diesen Einzelaufzeichnungspflichten sind in der AO Vorschriften vorhanden, die allgemein vorschreiben, wie Aufzeichnungen vorzunehmen sind (§§ 145 Abs 2 und 146 AO). Sie setzen aber die Pflicht, Aufzeichnungen zu fertigen, voraus, so dass sie bei der Einnahme-Überschussrechnung nicht zur Anwendung kommen (vgl BFH BFH/NV 2006, 940; FG Brandenburg EFG 2005, 1006).

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