Rn. 2086

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

1983 wurde die Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik und Berlin (West) neu geregelt. Nach den gesetzlichen Regelungen werden Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke als Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien iSd § 2 ParteienG erfasst. Sie sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Steuerermäßigung nach § 34g EStG sowie als SA für steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b Abs 2 EStG) abzugsfähig.

 

Rn. 2087

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach § 4 Abs 6 EStG (eingefügt 1983, s BGBl I 1983, 1577) sind die Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke keine BA. Nach zutreffender Ansicht kommt dieser Vorschrift nur deklaratorische Bedeutung zu. Aufwendungen dieser Art sind schon nach § 12 Nr 1 EStG private Aufwendungen. Dies ist stets Auffassung des BFH gewesen (s schon BFH BStBl III 1952, 228 mit Hinweis auf die Rspr des RFH). Die Aufwendungen beruhen auf persönlichkeitsbezogenen politischen Einstellungen des StPfl. Da die Parteien auch allgemeiner politische Anliegen verfolgen, handelt es sich auch aus diesem Grund um gemischte Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn die Spenden an verschiedene Parteien mit gegensätzlichen Programmen erfolgen (BFH BStBl II 1986, 373).

Auch für den Bereich der KapGes sind Zuwendungen an Parteien als idR außerbetrieblich veranlasste Aufwendungen im Gegensatz zu BA anzusehen (BFH BStBl II 1988, 220). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Körperschaften ausschließlich eine betriebliche Sphäre oder auch eine außerbetriebliche Sphäre haben.

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