Rn. 120

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Aus Sicht der Besteuerungspraxis ist der rechtsdogmatisch tief schürfende Streit über die Notwendigkeit der "Zweiteilung" des BV-Begriffs häufig wenig hilfreich. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der BFH bislang keinen Anlass gesehen hat, auf die Unterscheidung von "notwendig" u "gewillkürt" zu verzichten.

Festgehalten werden kann aus Praxis-Perspektive insb:

  • Ohne objektiven Förderungszusammenhang (s Rn 117) zwischen dem betreffenden WG u den betrieblichen Bedürfnissen kann BV nicht begründet werden (BFH v 24.02.2000, IV R 6/99, BStBl II 2000, 297: kein (freies) Wahlrecht, gewillkürtes BV zu bilden).
  • Je weiter sich der Charakter des betreffenden WG vom wirtschaftlichen Inhalt des Betriebes entfernt, desto wichtiger werden die Darlegungserfordernisse (s Rn 141f) dieses Förderungszusammenhangs.
  • Insb bei möglicherweise verlustträchtigen WG (s Rn 143f) ist die Dokumentation des Widmungswillens durch den StPfl von besonderer Bedeutung; hier droht das Verdikt einer Betriebsschädlichkeit des WG, die eine mögliche Widmung verhindert.
  • Wie häufig hängt die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb wird iRd nachfolgenden Kommentierung (s Rn 125ff) die Kurzdarstellung einschlägiger Fälle aus der Rspr in den Mittelpunkt gerückt.
 

Rn. 121–124

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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