Rn. 110

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38 Abs 3a EStG enthält Sonderregelungen für die Erfüllung der ArbG-Pflichten bei Lohnzahlungen durch Dritte. Sofern tarifvertragliche Ansprüche des ArbN gegen einen Dritten vorliegen, treffen diesen die lohnsteuerlichen Pflichten (§ 38 Abs 3a S 1 EStG; s Rn 111). In anderen Fällen kann das FA nach § 38 Abs 3a S 2–5 EStG zulassen, dass ein Dritter – freiwillig – die lohnsteuerlichen Pflichten des ArbG übernimmt (dazu s BMF BStBl I 2004, 173; s Rn 112). In § 38 Abs 3a S 6 und 7 EStG werden abschließend Verfahrensvorschriften beim LSt-Abzug durch Dritte geregelt (s Rn 113ff).

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