Rn. 1

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die st Rspr ging davon aus, dass Geldstrafen u Geldbußen unter keinem Gesichtspunkt steuerlich berücksichtigungsfähig seien, da sie den Bestraften in dem beabsichtigen Umfang treffen sollten u nicht auf dem Wege einer Steuervergünstigung die Allgemeinheit (BFH BStBl III 1955, 338; 1964, 333); dahinter stand der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung. Krit dazu Felix/Streck, DStR 1979, 479. Der GrS des BFH BStBl II 1984, 160 gab diese Rspr für eine nicht personenbezogene Geldbuße gegen eine juristische Person u eine nach § 890 ZPO aF festgesetzte Geldstrafe, bei der es sich aber um ein Ordnungsgeld handelte, auf; danach konnten beide Sanktionen bei betrieblichen Zuwiderhandlungen als BA abgezogen werden.

 

Rn. 2

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Aufgrund dieser Änderung der Rspr ist der Gesetzgeber tätig geworden. Nach der Neuregelung in § 4 Abs 5 Nr 8 EStG, § 9 Abs 5 EStG können Geldbußen u bestimmte andere Sanktionen, auch soweit sie von Organen der EG festgesetzt werden, nicht als BA/WK abgezogen werden. Die genannten Vorschriften betreffen die ag Belastung nicht unmittelbar. Da aber der Gesetzgeber für die in § 4 Abs 5 Nr 8 EStG, § 9 Nr 5 EStG angesprochenen Sanktionen davon ausgeht, dass es sich bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung um BA/WK handelt (vgl Bordewin, FR 1984, 406), scheidet ag Belastung insoweit schon gem § 33 Abs 2 S 2 EStG aus. Aber auch im Übrigen kann man davon ausgehen, dass es für die ag Belastung bei der bisherigen Ablehnung durch die Rspr bleibt; vgl BFH BStBl III 1957, 415; 1958, 105; 1964, 333; aber auch FG Bre EFG 1980, 183.

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